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Justizze. Art. 13a ANAG

Bundesgericht

Vorbereitungshaft unzulässig bei faktischer Unmöglichkeit der Zwangsausschaffung in den autonomen Nordirak (Art. 13a und 13c Abs. 5 lit. a ANAG)

BGE / ATF / DTF
BGE 127 II 168 · ATF 127 II 168 · DTF 127 II 168
Datum
08.06.2001
Geschäftsnummer
BGE 127 II 168
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 13a ANAG Art. 13c ANAG Art. 5 EMRK

Zusammenfassung

Ein kurdischer Asylbewerber aus dem autonomen Nordirak wurde nach Verbüssung einer bedingten Gefängnisstrafe wegen Drogenhandels in Vorbereitungshaft genommen, um ein Wegweisungsverfahren sicherzustellen. Er beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung der Haftentscheide mit der Begründung, eine Ausschaffung in seine Heimatregion sei derzeit faktisch unmöglich. Das Bundesamt für Flüchtlinge bestätigte in einem Amtsbericht, dass zwar eine freiwillige Rückkehr grundsätzlich möglich sei, eine zwangsweise Ausschaffung jedoch mangels Mitwirkung der Grenzstaaten praktisch ausgeschlossen bleibe und keine Anhaltspunkte für eine baldige Änderung dieser Lage bestünden.

Das Bundesgericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und erklärte die Vorbereitungshaft für unzulässig. Die Rechtmässigkeit der Vorbereitungshaft gemäss Art. 13a ANAG setzt voraus, dass der Vollzug der Entfernungsmassnahme rechtlich und tatsächlich durchführbar ist, was sich aus dem menschenrechtlichen Schutz von Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK ergibt. Da das Bundesamt für Flüchtlinge bestätigte, dass eine zwangsweise Ausschaffung in den autonomen Nordirak aus praktischen Gründen unmöglich ist und keine Hinweise auf eine Änderung dieser Situation innerhalb absehbarer Zeit vorliegen, entfällt der Haftzweck. Im Rahmen der Haftprüfung durfte das Gericht mangels konkreter Ungereimtheiten oder sprachlicher Einwände nicht ohne Weiteres von einer anderen als der behaupteten Herkunft ausgehen; diesbezüglich war es an die Feststellungen des Haftrichters gebunden. Angesichts der Weigerung des Beschwerdeführers, freiwillig zurückzukehren, und der fehlenden Durchführbarkeit einer Zwangsausschaffung war die Haftanordnung unzulässig, weshalb die Aufhebung gemäss Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG zwingend erfolgte.

Regeste

Art. 13a und 13c Abs. 5 lit. a ANAG, Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK; Zulässigkeit von Vorbereitungshaft. Vorbereitungshaft setzt - wie Ausschaffungshaft - die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Ausschaffung voraus (Fall eines aus dem autonomen Gebiet des Nordiraks stammenden Angehörigen der kurdischen Ethnie; E. 1-3). Regeste Art. 13a et 13c al. 5 let. a LSEE, art. 5 par. 1 let. f CEDH; admissibilité de la détention préparatoire. La détention préparatoire présuppose - comme la détention en vue du refoulement - la possibilité juridique et matérielle d'exécuter le refoulement (cas d'un ressortissant de l'ethnie kurde originaire de la région autonome du nord de l'Iraq; consid. 1-3). Regesto Art. 13a e 13c cpv. 5 lett. a LDDS, art. 5 n. 1 lett. f CEDU; ammissibilità della carcerazione preparatoria. La detenzione preparatoria presuppone - alla stessa stregua della detenzione in vista di sfratto - che sussista la possibilità sia sul piano giuridico che materiale di eseguire l'allontanamento (caso di una persona di etnia curda originaria della regione autonoma del nord dell'Irak; consid. 1-3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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