Polizeigewahrsam und Wegweisung wegen Ausweisverweigerung: Massnahmen verhältnismässig, Beschwerde mangels Substantiierung abgewiesen (Art. 31 BV, Art. 34 PolG/ZH)
- Datum
- 30.07.2026
- Geschäftsnummer
- 1C_695/2025
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 99 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 31 BV Art. 36 BV Art. 5 EMRK Art. 26 PolG/ZH Art. 33 PolG/ZH Art. 34 PolG/ZH Art. 7 VRG/ZH
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer suchte am 22. August 2024 die Regionalwache City der Stadtpolizei Zürich auf, um eine Strafanzeige zu erstatten. Er weigerte sich trotz mehrfacher Aufforderung, seinen Ausweis auszuhändigen, verhielt sich zunehmend aggressiv und befolgte eine mündliche Wegweisung nicht. Daraufhin wurde er arretiert, in den Zellenbau verbracht und nach Übergabe einer schriftlichen Wegweisungs- und Fernhalteverfügung entlassen. Der polizeiliche Gewahrsam dauerte 38 Minuten. Der Beschwerdeführer rügte vor Bundesgericht die Rechtswidrigkeit der Massnahmen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die Verweigerung eines Dolmetschers und Anwalts. Er forderte zudem eine Genugtuung für angebliche Misshandlungen und unrechtmässigen Gewahrsam.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war, und erklärte das neue Genugtuungsbegehren gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG für unzulässig. Die Rügen betreffend fehlende verständliche Kommunikation, Misshandlung und unkritische Übernahme des Polizeirapports wurden als ungenügend substantiiert zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer diese Punkte entweder nicht vorinstanzlich geltend gemacht oder sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt hatte.
Die Wegweisung gestützt auf § 33 lit. c PolG/ZH wurde als rechtmässig erachtet, da der Beschwerdeführer die Identitätskontrolle durch Ausweisvorlage verweigerte und damit die Aufnahme der Anzeige unmöglich machte. Der anschliessende Polizeigewahrsam nach § 34 Abs. 1 PolG/ZH war zulässig, weil er sich der Wegweisung widersetzte; ein schuldhaftes Verhalten oder das Verständnis der mündlichen Anordnung waren dafür nicht erforderlich. Die 38-minütige Freiheitsentziehung verletzte weder Art. 31 BV noch Art. 5 EMRK, da der Grund unverzüglich auf Hochdeutsch mitgeteilt wurde und die kurze Dauer die Verweigerung eines Anwalts nach § 26 Abs. 2 PolG/ZH rechtfertigte.
Die Verhältnismässigkeit der Massnahmen wurde bejaht, da der Beschwerdeführer sich renitent und aggressiv verhielt, andere Personen störte und den Betrieb der Wache beeinträchtigte. Dass er kein Schweizerdeutsch verstehe, wurde als unsubstantiiert verworfen, da er selbst mündlich Anzeige erstatten wollte und die Kommunikation laut Polizeibericht problemlos verlief. Auch die Ablehnung des Beizugs von Videoaufnahmen verstösst nicht gegen Art. 29 BV oder § 7 VRG/ZH, da diese zum Zeitpunkt des Gesuchs bereits reglementarisch vernichtet waren.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.