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Justizze. Art. 9 BV

Bundesgericht

Rechtsmittelfrist beginnt sieben Tage nach erfolglosem Zustellversuch trotz längerer Abholfrist der Post (Art. 9 und 29 Abs. 1 BV)

BGE / ATF / DTF
BGE 127 I 31 · ATF 127 I 31 · DTF 127 I 31
Datum
30.08.2000
Geschäftsnummer
BGE 127 I 31
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 32 OG

Zusammenfassung

Einsprecher gegen ein Baugesuch der Gemeinde Untersiggenthal erhoben Einsprache, welche der Gemeinderat abwies. Der Beschluss wurde per eingeschriebenem Brief zugestellt; da der Anwalt der Einsprecher nicht angetroffen wurde, hinterlegte die Post eine Abholeinladung mit einer zehntägigen Abholfrist statt der üblichen sieben Tage. Der Anwalt holte den Brief am letzten Tag dieser verlängerten Frist ab und reichte die Verwaltungsbeschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist ein. Das Baudepartement trat auf die verspätete Beschwerde ein, wies sie aber inhaltlich ab. Das Verwaltungsgericht hob diesen Entscheid auf und erklärte die Beschwerde als unzulässig, weil die Frist versäumt worden sei und kein Verschulden der Post vorliege. Die Einsprecher führen staatsrechtliche Beschwerde und rügen überspitzten Formalismus sowie Verletzung des Vertrauensschutzes aufgrund der von der Post gewährten längeren Abholfrist.

Das Bundesgericht weist die staatsrechtliche Beschwerde ab und bestätigt die Unzulässigkeit der Verwaltungsbeschwerde wegen Fristversäumnis.

Die Rechtsmittelfrist beginnt sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellversuch durch die Post, unabhängig davon, ob die Post von sich aus eine längere Abholfrist gewährt hat. Es verstösst nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, diese Zustellfiktion strikt anzuwenden, da für Behörden und Gegenparteien eine klare und einheitliche Regelung notwendig ist und die Post heute unternehmerische Freiheit geniesst. Zudem liegt keine Verletzung des Vertrauensschutzes nach Art. 9 BV vor, da Postmitarbeiter nicht zur Zusicherung von Rechtsmittelfristen zuständig sind und ein Anwalt die Diskrepanz zwischen postalischer Abholfrist und gesetzlicher Zustellfiktion erkennen musste.

Selbst wenn man zugunsten der Beschwerdeführer annähme, der erfolglose Zustellversuch habe erst am 14. Februar 1998 stattgefunden, wäre die zwanzigtägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 32 OG am 13. März 1998 abgelaufen. Da die Beschwerde erst am 16. März 1998 eingereicht wurde, war sie in jedem Fall verspätet.

Regeste

Art. 9 und 29 Abs. 1 BV; überspitzter Formalismus, Recht auf Vertrauensschutz; Berechnung von Rechtsmittelfristen; Zustellfiktion sieben Tage nach erfolglosem Zustellungsversuch durch die Post. Die Rechtsmittelfrist beginnt sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellungsversuch. Es ist nicht überspitzt formalistisch, diesen Grundsatz auch dann anzuwenden, wenn die Post von sich aus eine längere Abholfrist gewährt und die Sendung erst am letzten Tag dieser Frist abgeholt wird (E. 2b). Keine Verletzung des Anspruchs auf Vertrauensschutz im vorliegenden Fall (E. 3b). Regeste Art. 9 et 29 al. 1 Cst.; formalisme excessif, protection de la bonne foi; computation de délais de recours; notification fictive sept jours après la tentative infructueuse de notification par la poste. Le délai de recours commence sept jours après la tentative infructueuse de notification par la poste. Il n'est pas excessivement formaliste d'appliquer ce principe aussi lorsque la poste, de sa propre initiative, accorde un délai de retrait plus long et que l'envoi n'est retiré que le dernier jour de ce délai (consid. 2b). En l'espèce, pas de violation du droit à la protection de la bonne foi (consid. 3b). Regesto Art. 9 e 29 cpv. 1 Cost.; formalismo eccessivo, tutela della buona fede; computo del termine di ricorso; notificazione fittizia sette giorni dopo il tentativo infruttuoso di notificazione da parte della posta. Il termine di ricorso inizia a decorrere sette giorni dopo il tentativo infruttuoso di notificazione da parte della posta. L'applicazione di questo principio anche quando la posta, di sua iniziativa, accordi un termine di ritiro più lungo e l'invio venga ritirato solo l'ultimo giorno di questo termine non costituisce formalismo eccessivo (consid. 2b). In concreto non è stato violato il diritto alla tutela della buona fede (consid. 3b).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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