BVG-Invalidenrente: Selbstständiges Einkommen zählt zum mutmasslich entgangenen Verdienst bei Überentschädigungsprüfung (Art. 34 Abs. 2 BVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 126 V 93 · ATF 126 V 93 · DTF 126 V 93
- Datum
- 28.04.2000
- Geschäftsnummer
- BGE 126 V 93
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein seit 1979 angestellter Versicherter übte neben seiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit auch eine selbstständige Tätigkeit aus. Nach einem Unfall im Jahr 1985 bezog er Renten der obligatorischen Unfallversicherung und der Invalidenversicherung. Im Dezember 1994 beantragte er rückwirkend ab November 1990 Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge. Die Vorsorgeeinrichtung lehnte dies ab, da die Summe der bestehenden Renten bereits 90 % des massgebenden Verdienstes erreiche und dabei das nicht versicherte Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit unberücksichtigt bleibe. Das kantonale Gericht wies die Klage auf Ausrichtung einer vollen Invalidenrente unter Berücksichtigung dieses Nebeneinkommens ab. Der Versicherte erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und anerkannte, dass der mutmasslich entgangene Verdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 auch nicht versichertes Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit umfasst.
Zur Begründung stellte das Gericht zunächst auf den Wortlaut der Norm ab, der nicht zwischen versicherter unselbstständiger und nicht versicherter selbstständiger Tätigkeit unterscheide. Hätte der Verordnungsgeber nur versicherte Entgelte meinen wollen, wäre eine einschränkende Formulierung notwendig gewesen. Systematisch stützte sich das Gericht auf die Regelung in anderen Sozialversicherungszweigen: Gemäss Art. 40 UVG entspricht der mutmasslich entgangene Verdienst jenem Verdienst, den der Versicherte ohne schädigendes Ereignis erzielen würde, unabhängig davon, ob dieser versichert ist oder nicht. Dies spreche für einen einheitlichen Begriff in der sozialen Sicherheit.
Hinsichtlich des Normzwecks gemäss Art. 34 Abs. 2 BVG diene die Überentschädigungsberechnung ausschliesslich der Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile. Da die berufliche Vorsorge gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. a BV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung sichern soll, sei es sachgerecht, den gesamten hypothetischen Verdienst einzubeziehen. Ob ein Teil dieses Verdienstes aus selbstständiger Tätigkeit stammt und somit nicht beitragspflichtig war, sei für die Frage der Überentschädigung unerheblich. Schliesslich verneinte das Gericht einen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 BV. Die unterschiedliche Behandlung von Versicherten mit und ohne selbstständiges Einkommen sei durch den Verfassungsauftrag der zweiten Säule sachlich gerechtfertigt, da die tatsächliche Gleichbehandlung ohnehin aufgrund unterschiedlicher anrechenbarer Einkünfte nicht gewährleistet sei.
Die Entscheidung ist bedeutsam, da sie klärt, dass die Überentschädigungsgrenze in der beruflichen Vorsorge nicht auf den koordinierten Lohn beschränkt ist, sondern das gesamte hypothetische Erwerbseinkommen einschliesst, um eine realistische Abbildung der finanziellen Situation ohne Invalidität zu gewährleisten.
Regeste
Art. 34 Abs. 2 BVG; Art. 24 Abs. 1 BVV 2: Überentschädigungsberechnung. Der mutmasslich entgangene Verdienst umfasst auch nicht versichertes Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Regeste Art. 34 al. 2 LPP; art. 24 al. 1 OPP 2 : Calcul de la surindemnisation. Le gain dont on peut présumer que l'intéressé est privé comprend aussi le revenu, non assuré, provenant d'une activité lucrative indépendante. Regesto Art. 34 cpv. 2 LPP; art. 24 cpv. 1 OPP 2: Calcolo del sovrindennizzo. Il guadagno presumibilmente perso comprende anche il reddito, non assicurato, proveniente da attività indipendente.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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