Justizze.

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Justizze. Art. 35 AHVG

Bundesgericht

Plafonierte AHV-Renten: Verwaltung muss beide Rentenverfügungen beiden Ehegatten eröffnen (Art. 35 Abs. 1 und 3 AHVG, Art. 68 Abs. 3 AHVV)

BGE / ATF / DTF
BGE 127 V 119 · ATF 127 V 119 · DTF 127 V 119
Datum
05.06.2001
Geschäftsnummer
BGE 127 V 119
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 35 AHVG Art. 68 AHVV Art. 29 BV

Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin A. wendet sich gegen die Praxis der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe und des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg bezüglich der Eröffnung von Rentenverfügungen bei Ehepaaren. Im Streit steht, ob die Verwaltung verpflichtet ist, in Fällen der Plafonierung der Individualrenten gemäss AHV-Gesetz beide Rentenentscheide sowohl dem Adressaten als auch dem anderen Ehegatten zuzustellen. Die Vorinstanzen haben die Verfügung nur dem direkten Adressaten eröffnet, woraufhin dieser Beschwerde erhob, ohne dass der andere Ehegatte formell beteiligt wurde.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Verwaltung bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Plafonierung der Individualrenten von Ehepaaren verpflichtet ist, beide Rentenverfügungen beiden Ehegatten zu eröffnen. Diese Pflicht ergibt sich aus der gesetzlichen Koppelung der Renten nach Art. 35 Abs. 1 und 3 AHVG, wonach die Summe der Altersrenten eines Ehepaares maximal 150 % des Höchstbetrags beträgt und eine Kürzung im Verhältnis zum Anteil an der ungekürzten Summe erfolgt. Da die Erhöhung der einen Rente zwangsläufig die Senkung der anderen bewirkt, sind beide Ehegatten direkt vom Entscheid über die Rente des Partners betroffen.

Aus diesem Grund verlangt der verfassungsrechtliche Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 68 Abs. 3 AHVV, dass beide Verfügungen beiden Ehegatten zugestellt werden. Wurde eine Verfügung über eine plafonierte Individualrente nur dem Adressaten eröffnet und hat dieser Beschwerde erhoben, muss das erstinstanzliche Gericht entweder den anderen Ehegatten beiladen oder die Sache an die Verwaltung zurückweisen, damit diese dessen Verfahrensrechte durch Zustellung der angefochtenen Verfügung wahrt. Das Gericht weist die Sache zur neuen Beurteilung zurück, um die Einhaltung dieser Verfahrensgarantien sicherzustellen.

Regeste

Art. 35 Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 68 Abs. 3 AHVV; Art. 29 Abs. 2 BV: Eröffnung von Rentenverfügungen. In Fällen, in welchen die Voraussetzungen der Plafonierung der Individualrenten von Ehepaaren gegeben sind, hat die Verwaltung beide Rentenverfügungen beiden Ehegatten zu eröffnen. Regeste Art. 35 al. 1 et 3 LAVS; art. 68 al. 3 RAVS; art. 29 al. 2 Cst.: Notification de décisions de rente. Lorsque les conditions du plafonnement des rentes individuelles pour couple sont réalisées, l'administration doit notifier les deux décisions de rente à chaque conjoint. Regesto Art. 35 cpv. 1 e 3 LAVS; art. 68 cpv. 3 OAVS; art. 29 cpv. 2 Cost.: Notificazione di decisioni di rendita. Qualora siano dati i requisiti per l'assegnazione delle rendite individuali per coniugi di importo massimo, l'amministrazione deve notificare le due decisioni di rendita ad entrambi i coniugi.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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