Rückwirkende Aufnahme in Pensionskasse trotz späterer IV-Rente verneint: Bindung an IV-Bemessung mangels offensichtlicher Unhaltbarkeit (Art. 2 Abs. 1 BVG, Art. 1 Abs. 1 lit. d BVV 2)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 126 V 308 · ATF 126 V 308 · DTF 126 V 308
- Datum
- 26.10.2000
- Geschäftsnummer
- BGE 126 V 308
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein 1954 geborener Isolationunternehmer beantragt die rückwirkende Aufnahme in die Personalvorsorgeeinrichtung seines Arbeitgebers Y AG ab November 1990 sowie die Ausrichtung von Invalidenrenten ab August 1992. Die Vorsorgeeinrichtung lehnt dies ab, da der Versicherte gemäss Reglement und Gesetz aufgrund eines von der Invalidenversicherung festgestellten Invaliditätsgrades von 100 % ab Oktober 1990 nicht versichert sei. Der Versicherte macht geltend, die IV-Bemessung sei offensichtlich unhaltbar, da er zum massgeblichen Zeitpunkt bereits wieder gearbeitet habe, was der IV-Stelle jedoch nicht korrekt mitgeteilt worden war. Das kantonale Verwaltungsgericht weist die Klage ab.
Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab und bestätigt, dass die Vorsorgeeinrichtung an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung gebunden ist, da diese nicht offensichtlich unhaltbar erscheint.
Für die Prüfung der offensichtlichen Unhaltbarkeit ist ausschliesslich auf die Aktenlage abzustellen, wie sie den Organen der Invalidenversicherung beim Erlass der Verfügung vorlag. Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel sind nur beachtlich, wenn sie eine prozessuale Revision rechtfertigen würden. Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer im Rentenanmeldeformular vom April 1991 fälschlicherweise an, bis heute selbstständig tätig zu sein, obwohl er bereits seit November 1990 als Aussendienstmitarbeiter arbeitete. Diese Information fehlte in den Akten der IV-Kommission vollständig; der spätere Schlussbericht der Regionalstelle erwähnte die Tätigkeit zwar, gab aber ein falsches Startdatum an und stufte die Arbeitsfähigkeit als hälftig ein, wobei die Zumutbarkeit dieser Arbeit ohnehin verneint wurde.
Da die Verwaltung keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes trifft, sondern vielmehr eine krasse Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer vorliegt, durfte sich die IV-Kommission auf die ihr vorliegenden Unterlagen stützen. Die nachträglich vorgebrachten Umstände stellen keine unverschuldet unbekannt gebliebenen neuen Tatsachen dar, die eine prozessuale Revision begründen könnten. Folglich bleibt die Feststellung eines Invaliditätsgrades von 100 % ab Oktober 1990 für die Vorsorgeeinrichtung verbindlich. Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. d BVV 2 und dem entsprechenden Reglementsartikel scheidet damit sowohl im obligatorischen als auch im überobligatorischen Bereich jeder Leistungsanspruch aus. Ob das Verhalten des Beschwerdeführers zudem als rechtsmissbräuchlich zu werten wäre, konnte offengelassen werden.
Regeste
Art. 2 Abs. 1, Art. 23 und 24 Abs. 1 BVG; Art. 1 Abs. 1 lit. d BVV 2: Bindung der Vorsorgeeinrichtung an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung. Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung als offensichtlich unhaltbar erweist und aus diesem Grund für die Vorsorgeeinrichtung nicht verbindlich ist, muss auf die Aktenlage, wie sie sich den Organen der Invalidenversicherung bei Verfügungserlass präsentierte, abgestellt werden. Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche die Verwaltung nicht von Amtes wegen hätte erheben müssen, sind nur beachtlich, sofern sie von der IV-Stelle im Rahmen einer prozessualen Revision berücksichtigt werden müssten. Regeste Art. 2 al. 1, art. 23 et 24 al. 1 LPP; art. 1er al. 1 let. d OPP 2: Force contraignante, pour les institutions de prévoyance, de l'évaluation de l'invalidité effectuée par les organes de l'assurance-invalidité. Pour trancher le point de savoir si l'évaluation de l'invalidité effectuée par les organes de l'assurance-invalidité est d'emblée insoutenable et si, pour ce motif, elle n'a pas d'effet contraignant pour l'institution de prévoyance, il y a lieu de se fonder sur le dossier dans l'état où il se présentait aux organes de l'assurance-invalidité au moment du prononcé de la décision. Des faits ou des moyens de preuve allégués postérieurement et que l'administration n'aurait pas été tenue d'évoquer d'office ne doivent être pris en considération que dans la mesure où l'office AI devrait en tenir compte dans le cadre d'une révision procédurale. Regesto Art. 2 cpv. 1, art. 23 e 24 cpv. 1 LPP; art. 1 cpv. 1 lett. d OPP 2: Carattere vincolante per l'istituto di previdenza della valutazione dell'invalidità effettuata dagli organi dell'assicurazione invalidità. Per stabilire se la valutazione dell'invalidità effettuata dagli organi dell'assicurazione invalidità risulti manifestamente insostenibile e, come tale, non vincolante per l'istituto di previdenza, occorre fondarsi sugli atti di cui disponevano gli organi dell'assicurazione invalidità al momento della loro decisione. Fatti o mezzi di prova addotti posteriormente e di cui l'amministrazione non doveva tener conto d'ufficio, sono rilevanti soltanto nella misura in cui l'ufficio AI dovrebbe prenderli in considerazione nel quadro di una revisione processuale.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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