Betreuung des Onkels des Ehepartners begründet keinen Anspruch auf Betreuungsgutschrift nach AHV-Gesetz (Art. 29septies Abs. 1 AHVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 126 V 153 · ATF 126 V 153 · DTF 126 V 153
- Datum
- 14.06.2000
- Geschäftsnummer
- BGE 126 V 153
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine 1946 geborene versicherte Person pflegt den in ihrer Hausgemeinschaft lebenden Onkel ihres Ehemannes und beantragt bei der Ausgleichskasse Schwyz die Anrechnung einer Betreuungsgutschrift. Die Ausgleichskasse lehnt das Gesuch ab, da die Voraussetzung der nahen Verwandtschaft nicht erfüllt sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz weist die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die versicherte Person gelangt mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht und macht geltend, die Nichtanrechnung verletze das Rechtsgleichheitsgebot.
Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab und bestätigt, dass kein Anspruch auf Betreuungsgutschrift besteht.
Die versicherte Person betreut zwar den Onkel ihres Ehemannes im gemeinsamen Haushalt, doch umfasst Art. 29septies Abs. 1 AHVG ausdrücklich nur Verwandte in auf- oder absteigender Linie sowie Geschwister. Der Gesetzgeber hat diese Voraussetzungen abschliessend normiert, um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden; eine echte Gesetzeslücke liegt daher nicht vor. Auch eine unechte Lücke oder Wertungslücke ist nicht gegeben, da die Beschränkung auf nahe Angehörige dem Sinn und Zweck der Norm entspricht, unentgeltliche Betreuungsarbeit als fiktives Einkommen anzurechnen.
Zur Auslegung stützt sich das Gericht auf Art. 328 Abs. 1 ZGB, welcher die zivilrechtliche Unterstützungspflicht ebenfalls auf Verwandte in gerader Linie und Geschwister beschränkt. Selbst wenn man eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots annehmen würde, verbietet Art. 191 BV die Anwendung eines verfassungswidrigen Ergebnisses, solange das formelle Bundesgesetz klar geregelt ist und keine offensichtliche Diskriminierung vorliegt, die zur Rechtsmissbräuchlichkeit führte.
Die Entscheidung verdeutlicht die strikte Bindung an den enumerativen Katalog der Anspruchsberechtigten für Betreuungsgutschriften und die Zurückhaltung des Gerichts bei der Schaffung neuer Anspruchsgruppen jenseits des klaren Gesetzeswortlauts.
Regeste
Art. 29septies Abs. 1 AHVG: Betreuungsgutschriften. Die versicherte Person, welche den Onkel ihres Ehepartners betreut, hat nach Art. 29septies Abs. 1 AHVG keinen Anspruch auf Anrechnung von Betreuungsgutschriften. Das Fehlen einer Regelung, welche ihr ein Recht auf Anrechnung von Betreuungsgutschriften einräumte, ist Ausdruck der abschliessenden Normierung der Anspruchsvoraussetzungen durch das formelle Gesetz. Regeste Art. 29septies al. 1 LAVS: Bonifications pour tâches d'assistance. L'assuré qui prend en charge l'oncle de son conjoint ne peut prétendre une bonification pour tâches d'assistance selon l'art. 29septies al. 1 LAVS. L'absence d'une norme lui conférant un droit à la bonification pour tâches d'assistance résulte de la formulation exhaustive des conditions du droit à cette prestation contenue dans la loi au sens formel. Regesto Art. 29septies cpv. 1 LAVS: Accrediti per compiti assistenziali. L'assicurato che si occupa dello zio del coniuge non ha diritto ad accrediti per compiti assistenziali ai sensi dell'art. 29septies cpv. 1 LAVS. L'assenza di una normativa che gli riconosca un diritto ad accrediti educativi è l'espressione dell'enumerazione esaustiva delle condizioni del diritto a simili prestazioni nella legge in senso formale.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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