Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 92 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Asylberechtigte beantragt nachträgliche Übernahme von Einreisekosten für Familienangehörige im Rahmen der Familienzusammenführung: Darlehensfinanzierung und Fürsorgeabhängigkeit rechtfertigen Kostenübernahme (Art. 92 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 53 Bst. d AsylV2)

Datum
18.02.2016
Geschäftsnummer
D-8299/2015
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 92 AsylG Art. 106 AsylG Art. 53 AsylV Art. 53 AsylV2 Art. 85 AuG Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 328 ZGB

Zusammenfassung

Eine in der Schweiz als Flüchtling anerkannte chinesische Staatsangehörige beantragte die Übernahme der Einreisekosten für ihren Ehemann und zwei Kinder, die im Rahmen der Familienzusammenführung am 24. September 2015 in die Schweiz einreisten. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Gesuch ab, weil die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen habe, dass weder sie noch ihre Verwandten oder andere nahestehende Personen die Kosten hätten tragen können. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie und ihre Familie seien mittellos, die Verwandten in Tibet könnten aus Angst vor Verfolgung keinen Nachweis ihrer finanziellen Unfähigkeit erbringen, und sie habe die Kosten durch ein Darlehen beglichen. Im Streit stand, ob die nachträgliche Übernahme der Einreisekosten unter diesen Umständen zulässig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hob die Verfügung des SEM auf und wies dieses an, die Reisekosten von Fr. 1'405.– zu übernehmen. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin zur Finanzierung der Einreise ein Darlehen von Fr. 2'600.– vom B._______ erhalten hatte, das am 11. September 2015 auf ihr Konto gutgeschrieben wurde, und dass sie monatlich Fr. 100.– zurückzahlen muss. Angesichts ihrer Fürsorgeabhängigkeit – sie erhält lediglich Fr. 986.– Grundbedarf und Fr. 100.– Integrationszulage monatlich – stellt diese Rückzahlungsverpflichtung eine erhebliche Belastung dar. Den Akten entnehme sich kein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin oder ihre in Tibet lebenden Angehörigen die Reisemittel hätten aufbringen können; vielmehr hatte sie bei ihrer Asylvernehmung bereits angegeben, die Kosten für die Mitreise seien zu hoch gewesen. Damit waren die Voraussetzungen für die subsidiäre Kostenübernahme nach Art. 92 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 53 Bst. d AsylV2 erfüllt, da weder die einreisenden Personen selbst noch verwandtenunterstützungspflichtige Personen nach Art. 328 ZGB oder andere nahestehende Personen in der Lage waren, die Kosten zu tragen. Das Gericht verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach auch nach erfolgter Einreise eine nachträgliche Kostenübernahme möglich ist, wenn die Finanzierung durch Aufnahme eines Darlehens oder durch Drittvorschuss erfolgte, um einer akut gefährdeten Person die Ausreise zu ermöglichen. Es wurden keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigung ausgerichtet, da der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdeführung keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden waren. Die Entscheidung klärt, dass die bloße Tatsache der erfolgten Einreise nicht automatisch gegen eine nachträgliche Kostenübernahme spricht, wenn die Finanzierung durch ein Darlehen erfolgte, das für die Beschwerdeführerin eine erhebliche finanzielle Belastung darstellt.

Regeste

Ausländerrecht (Übriges)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide