Vormund erhält Erziehungsgutschriften für unmündiges Kind in persönlicher Obhut gleichgestellt Inhaber elterlicher Gewalt (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 126 V 1 · ATF 126 V 1 · DTF 126 V 1
- Datum
- 24.01.2000
- Geschäftsnummer
- BGE 126 V 1
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Vormünderin verlangt von der Ausgleichskasse die Anrechnung von Erziehungsgutschriften für die Zeit, während welcher sie einen unmündigen Neffen gemäss Art. 368 Abs. 1 ZGB bevormundet und faktisch in ihrer persönlichen Obhut hatte. Die Ausgleichskasse verneint den Anspruch, da die Vormünderin nicht die elterliche Gewalt innegehabt habe und zudem zeitweise ein Kostgeld vom leiblichen Vater bezogen worden sei. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigt diese Auffassung und sieht eine Gesetzeslücke bezüglich der Gleichstellung von Vormunden mit Inhabern der elterlichen Gewalt.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und anerkennt den Anspruch der Vormünderin auf Erziehungsgutschriften für die Jahre ab 1969. Es stellt fest, dass einem Vormund, welchem ein unmündiges Kind zur persönlichen Obhut anvertraut ist, nach Art. 405 Abs. 2 ZGB grundsätzlich die gleichen Rechte zustehen wie den Eltern, vorbehaltlich der Mitwirkung der Vormundschaftsbehörde. Da die Vormundschaft die elterliche Gewalt ersetzt und der Vormund als Elternersatz selbstständig handelt, ist er dem Inhaber der elterlichen Gewalt im Sinne von Art. 29sexies Abs. 1 AHVG gleichzustellen. Im Unterschied zum einfachen Pflegeverhältnis besteht keine Gefahr doppelter Ansprüche, weshalb der Ausschluss von Pflegeeltern hier nicht greift.
Der Bezug eines Kostgeldes vom leiblichen Vater steht dem Anspruch nicht entgegen, da Erziehungsgutschriften unabhängig von allfälligen Unterhaltsbeiträgen Dritter angerechnet werden. Der Anspruch besteht rückwirkend ab dem Inkrafttreten von Art. 52f AHVV im Jahr 1969, solange das Kind faktisch in der Obhut der Vormünderin lebte. Die Entscheidung präzisiert die Rechtslage für Vormunde, welche Kinder ohne formelle elterliche Gewalt betreuen, und grenzt diese Konstellation klar von reinen Pflegeverhältnissen ab.
Regeste
Art. 29sexies Abs. 1 AHVG: Erziehungsgutschriften. Der Vormund, welcher ein unmündiges Kind in seiner persönlichen Obhut hat, ist dem Inhaber der elterlichen Gewalt im Sinne von Art. 29sexies Abs. 1 AHVG gleichzustellen. Er hat daher Anspruch auf Erziehungsgutschriften für die Zeit, während welcher das Kind in seiner Obhut gelebt hat. Regeste Art. 29sexies al. 1 LAVS : Bonifications pour tâches éducatives. Le tuteur, à qui a été confiée la garde d'un enfant mineur, doit être assimilé au détenteur de l'autorité parentale au sens de l'art. 29sexies al. 1 LAVS. Dès lors, il a droit à des bonifications pour tâches éducatives pour les années durant lesquelles l'enfant a vécu sous sa garde. Regesto Art. 29sexies cpv. 1 LAVS: Accrediti per compiti educativi. Il tutore che ha in custodia un minorenne va assimilato a chi esercita l'autorità parentale ai sensi dell'art. 29sexies cpv. 1 LAVS; ha quindi diritto ad accrediti per compiti educativi per il tempo in cui il minorenne è stato in sua custodia.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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