Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 107 BGG

Bundesgericht

Vorsorgebeauftragter wird wegen bestehendem Familienkonflikt nur für Vermögenssorge abgelehnt: Bloße Möglichkeit einer Konfliktverschärfung reicht nicht für Eignungsverneinung aus (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 151 III 529 · ATF 151 III 529 · DTF 151 III 529
Datum
01.01.2025
Geschäftsnummer
151 III 529
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 107 BGG Art. 363 ZGB Art. 368 ZGB

Zusammenfassung

Eine ältere Frau erteilte 2017 einen Vorsorgeauftrag, in dem sie ihren Sohn C. als Vorsorgebeauftragten für Personensorge, Vermögenssorge und Rechtsverkehr einsetzte. Nach ihrem Eintritt in Urteilsunfähigkeit verweigerte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zunächst die Validierung; nach Aufhebung durch das Obergericht validierte sie den Auftrag nur teilweise – C. wurde lediglich für die Personensorge eingesetzt, für Vermögenssorge und Rechtsverkehr aber abgelehnt, weil ein schwelender Familienkonflikt zwischen den Brüdern bestehe. Gegen diese Teilvalidierung erhoben die Betroffene und ihre beiden Söhne Beschwerde beim Bundesgericht. Streitpunkt war, ob der bestehende Familienkonflikt allein ausreicht, um C. die Eignung als Vorsorgebeauftragter für die Vermögenssorge abzusprechen.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Obergerichts auf und wies die Sache an die KESB zurück. Es stellte fest, dass die Vorinstanz Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB unrichtig angewandt hatte, indem sie dem Beschwerdeführer 3 die Eignung als Vorsorgebeauftragter für die Vermögenssorge und den Rechtsverkehr ausschließlich aufgrund der bloßen Möglichkeit einer Verschärfung des Familienkonflikts zwischen den Brüdern abgesprochen hatte. Das Bundesgericht betonte, dass eine solche bloße Möglichkeit nicht ausreicht, um in das Selbstbestimmungsrecht der Auftraggeberin einzuschreiten – zumal die Betroffene den Vorsorgeauftrag am 8. Oktober 2017 voll handlungsfähig errichtet hatte und dabei bewusst zwei ihrer Söhne, aber nicht den dritten, als Beauftragte benannte. Aus den vorliegenden Feststellungen ergab sich weder eine tatsächliche Gefährdung der Interessen der Betroffenen noch ein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Auftrag aufgrund des Familienkonflikts nicht zweckdienlich umsetzbar wäre. Auch die seit Errichtung des Auftrags eingetretenen Veränderungen – insbesondere die von der Betroffenen selbst eingereichte Klage auf gütliche Hinzurechnung – relativierten den damals geäußerten Willen nicht. Das Bundesgericht verwies darauf, dass bei konkreter Gefährdung der Interessen die KESB gemäß Art. 368 ZGB jederzeit einschreiten könne. Die Sache wurde daher an die KESB zurückgewiesen, damit diese prüft, ob gemäß Art. 363 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind.

Die Entscheidung unterstreicht die hohe Gewichtung des Selbstbestimmungsrechts bei der Eignungsprüfung von Vorsorgebeauftragten und klärt, dass ein bestehender Familienkonflikt allein – ohne konkrete Anhaltspunkte für eine tatsächliche Interessengefährdung oder Nichtumsetzbarkeit – nicht ausreicht, um die Eignung zu verneinen. Sie konkretisiert zudem die Anwendung von Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB im Spannungsfeld zwischen Selbstbestimmung und Schutzbedürfnis.

Regeste

Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB; Eignung als Vorsorgebeauftragter bei Familienkonflikten. Zur Frage, unter welchen Umständen im Rahmen der Eignungsprüfung gemäss Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB aufgrund eines Familienkonflikts von der Einsetzung der beauftragten Person abgesehen werden kann (E. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide