Versand rassistischen Buches an sieben Bekannte: Keine öffentliche Verbreitung mangels tatsächlicher Weiterverbreitung (Art. 261bis Abs. 2 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 126 IV 176 · ATF 126 IV 176 · DTF 126 IV 176
- Datum
- 21.06.2000
- Geschäftsnummer
- BGE 126 IV 176
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
X. versandte Anfang 1995 je ein Exemplar eines Buches mit rassendiskriminierendem Inhalt von seinem Wohnort in der Schweiz aus per Post an sieben ihm bekannte Personen in Deutschland. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X. wegen öffentlicher Verbreitung einer rassistischen Ideologie nach Art. 261bis Abs. 2 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von 18'000 Franken. X. erhob eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und machte geltend, die Äusserungen seien gegenüber einem kleinen, begrenzten Personenkreis erfolgt und somit nicht öffentlich verbreitet worden.
Das Bundesgericht heisst die Nichtigkeitsbeschwerde gut und hebt das Urteil auf, da das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit nicht erfüllt ist.
Die Vorinstanz hatte die Öffentlichkeit damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit einer Weiterverbreitung durch einzelne Adressaten rechnen musste und keine Kontrolle über den Wirkungskreis seiner Handlung hatte. Das Bundesgericht verwirft dieses Kriterium als alleiniges Mass für die Öffentlichkeit. Eine Äusserung gegenüber einem kleinen, begrenzten Personenkreis wird nicht schon deshalb öffentlich, wenn objektiv das Risiko einer Weiterverbreitung besteht und der Urheber dies subjektiv in Kauf nimmt. Öffentlich ist eine solche Äusserung erst dann, wenn sie tatsächlich an einen grösseren Personenkreis weiterverbreitet wird. Im vorliegenden Fall hat unstreitig keiner der sieben Empfänger den wesentlichen Inhalt des Buches tatsächlich weiterverbreitet. Da die Zahl von sieben Adressaten keinen Grenzfall darstellt, bei dem das Risiko der Weiterverbreitung für die Beurteilung der Öffentlichkeit entscheidend wäre, fehlt es am Merkmal der Öffentlichkeit.
Auch eine Verurteilung wegen Versuchs der öffentlichen Verbreitung scheidet aus. Gemäss Art. 24 Abs. 2 StGB ist nur der Versuch der Anstiftung zu einem Verbrechen strafbar. Rassendiskriminierung nach Art. 261bis StGB ist jedoch lediglich ein Vergehen. Selbst wenn man den Versand an den Verleger B. als Einsendung eines Leserbriefs an eine Redaktion werten würde, läge darin noch kein Versuch der öffentlichen Rassendiskriminierung, da die Äusserung erst mit der Veröffentlichung durch die Redaktion öffentlich würde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird daher gutgeheissen.
Regeste
Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB); Begriff der Öffentlichkeit. Rassendiskriminierende Äusserungen gegenüber einem kleinen, begrenzten Personenkreis sind auch dann nicht öffentlich, wenn das Risiko besteht, dass einzelne Adressaten die Äusserungen an einen grösseren Personenkreis weiterverbreiten könnten. Wer ein rassendiskriminierende Ideologien enthaltendes Buch eines Dritten per Post an sieben ihm bekannte Personen verschickt, macht sich dadurch nicht des öffentlichen Verbreitens von rassendiskriminierenden Ideologien und auch nicht des Versuchs dazu schuldig (E. 2). Regeste Discrimination raciale (art. 261bis CP); notion de "publicité". Des propos racistes tenus dans un cercle restreint de personnes ne sont pas articulés "publiquement" même si le risque existe que les auditeurs puissent individuellement les propager à un plus large cercle de destinataires. Celui qui, par la poste, expédie à sept personnes de ses connaissances le livre d'un tiers contenant une idéologie raciste ne se rend pas coupable de propagation publique d'une idéologie raciste ni de tentative de ce délit (consid. 2). Regesto Discriminazione razziale (art. 261bis CP); nozione di "pubblicità". Propositi razzisti proferiti in seno a una cerchia ristretta di persone non sono propagati "pubblicamente", benché esista il rischio che, individualmente, tali persone possano divulgarli a una più grande cerchia di destinatari. Chi, per posta, spedisce a sette suoi conoscenti il libro di un autore che contiene un'ideologia razzista, non si rende colpevole né di propaganda pubblica di un'ideologia razzista né di tentativo di tale reato (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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