Justizze.

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Justizze. Art. 85 OG

Bundesgericht

Staatsrechtliche Beschwerde gegen Vorprüfungsentscheid des Schiedsgerichts für nachrichtenlose Konten unzulässig (Art. 176 IPRG, Art. 85 lit. c OG)

BGE / ATF / DTF
BGE 126 III 529 · ATF 126 III 529 · DTF 126 III 529
Datum
21.11.2000
Geschäftsnummer
BGE 126 III 529
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 176 IPRG Art. 85 OG

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhebt Anspruch auf ein nachrichtenloses Konto einer Bank, das vor dem Ende des Zweiten Weltkrieges eröffnet wurde und seitdem ruht. Die kontoführende Bank lehnt die Offenlegung ihrer Identität und des Kontostandes ab, da der Beschwerdeführer keine ausreichenden Dokumente zur Erbberechtigung vorlegt. Das Schiedsgericht für Nachrichtenlose Konten in der Schweiz bestätigt diese Ablehnung im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens gemäss Art. 10 der anwendbaren Schiedsordnung. Der Beschwerdeführer führt daraufhin staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht.

Das Bundesgericht tritt auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein, da die angefochtenen Entscheide keine anfechtbaren Schiedssprüche darstellen.

Die im Vorprüfungsverfahren gemäss Art. 10 der Schiedsordnung ergangenen Entscheidungen qualifizieren sich nicht als Schiedsentscheide im Sinne von Art. 176 ff. IPRG. Dieses Verfahren dient lediglich einer Plausibilitätsprüfung, um zu entscheiden, ob das Bankgeheimnis gegenüber dem Ansprecher aufgehoben werden kann, und setzt keine gültige Schiedsvereinbarung voraus. Da eine solche Vereinbarung erst durch Zustimmung der Bank oder entsprechende Feststellung des Schiedsgerichts zustande kommt, handelt der Spruchkörper im Vorprüfungsstadium vergleichbar mit einem Gutachtergremium und nicht als Schiedsgericht. Folglich stellen die ablehnenden Entscheide des Einzelschiedsrichters und des Dreiergremiums keine Anfechtungsobjekte gemäss Art. 190 f. IPRG bzw. Art. 85 lit. c OG dar, weshalb die staatsrechtliche Beschwerde unzulässig ist.

Die Entscheidung klärt die Rechtsnatur des speziellen Vorprüfungsverfahrens für nachrichtenlose Vermögenswerte und grenzt dieses klar vom eigentlichen Schiedsverfahren ab, trotz irreführender Bezeichnungen in den Erläuterungen der Stiftung.

Regeste

Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Schiedsentscheid (Art. 190 f. IPRG, Art. 85 lit. c OG). Die im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens gemäss Art. 10 der anwendbaren Schiedsordnung ergangenen Entscheide des Schiedsgerichtes für Nachrichtenlose Konten in der Schweiz sind keine Anfechtungsobjekte im Sinne von Art. 190 f. IPRG bzw. Art. 85 lit. c OG, weshalb die staatsrechtliche Beschwerde dagegen nicht zur Verfügung steht (E. 1-3). Regeste Recevabilité du recours à l'encontre d'une décision arbitrale (art. 190 s. LDIP, art. 85 let. c OJ). Les décisions du Tribunal arbitral pour les comptes en déshérence en Suisse prononcées dans le cadre de la procédure préliminaire conformément à l'art. 10 du règlement arbitral applicable ne constituent pas des sentences susceptibles d'être attaquées au sens des art. 190 s. LDIP, respectivement de l'art. 85 let. c OJ. Le recours de droit public contre de telles décisions n'est donc pas ouvert (consid. 1-3). Regesto Ammissibilità del ricorso contro un lodo arbitrale (art. 190 seg. LDIP, art. 85 lett. c OG). Le decisioni pronunziate dal Tribunale arbitrale per i conti in giacenza in Svizzera nel quadro dell'esame preliminare previsto dall'art. 10 del regolamento d'arbitrato applicabile non costituiscono sentenze impugnabili ai sensi dell'art. 190 seg. LDIP, rispettivamente dell'art. 85 lett. c OG, sicché il ricorso di diritto pubblico è improponibile (consid. 1-3). Urteilskopf 126 III 529 93. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. November 2000 i.S. A. gegen Bank X. (staatsrechtliche Beschwerde) Regeste Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Schiedsentscheid (Art. 190 f. IPRG, Art. 85 lit. c OG ). Die im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens gemäss Art. 10 der anwendbaren Schiedsordnung ergangenen Entscheide des Schiedsgerichtes für Nachrichtenlose Konten in der Schweiz sind keine Anfechtungsobjekte im Sinne von Art. 190 f. IPRG bzw. Art. 85 lit. c OG , weshalb die staatsrechtliche Beschwerde dagegen nicht zur Verfügung steht (E. 1-3).

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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