Amtshilfe an norwegische Börsenaufsicht bei Insiderverdacht: Weiterleitung an Strafbehörden zulässig bei doppeltem Straftatbestand und Best-Efforts-Erklärung (Art. 38 Abs. 2 BEHG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 126 II 409 · ATF 126 II 409 · DTF 126 II 409
- Datum
- 02.10.2000
- Geschäftsnummer
- BGE 126 II 409
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Eidgenössische Bankenkommission gewährte der norwegischen Aufsichtsbehörde Kredittilsynet Amtshilfe bezüglich möglicher Insidergeschäfte im Zusammenhang mit einem öffentlichen Übernahmeangebot für eine norwegische Bank. Die betroffene Person X., deren Schweizer Bank im Auftrag von X. kurz vor und nach der Bekanntmachung des Angebots erhebliche Aktienkäufe und -verkäufe tätigte, erhob dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er machte geltend, die Weiterleitungsbewilligung an Strafbehörden sei unzulässig, da ein konkretisierter Verdacht fehle und die doppelte Strafbarkeit nicht geprüft worden sei. Zudem verletze die Pflicht der norwegischen Behörde zur Meldung strafrelevanter Erkenntnisse an OKOKRIM den Spezialitätsgrundsatz.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Amtshilfe sowie die gleichzeitige Bewilligung einer allfälligen Weiterleitung an Strafbehörden. Das Kredittilsynet erfüllt als norwegische Aufsichtsbehörde über Banken und Effektenhandel die Voraussetzungen von Art. 38 Abs. 2 BEHG. Dass es strafrechtlich relevante Vorkommnisse an OKOKRIM melden muss, schliesst die Amtshilfe nicht aus, solange auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes vertraut werden kann. Hierfür reichte die unzweideutige Best-Efforts-Erklärung des Kredittilsynet vom 30. März 1999, wonach Informationen ohne Zustimmung der EBK nicht weitergeleitet würden.
Der Verdacht auf Insiderhandel war hinreichend konkretisiert, da die Bank B. (Schweiz) AG im Auftrag von X. am 23. Dezember 1998, also kurz vor dem Übernahmeangebot vom 6. Januar 1999, 200'000 Aktien kaufte und später mit Gewinn verkaufte. Solche Transaktionen in einem verdächtigen Zeitraum rechtfertigen aufsichtsrechtliche Abklärungen. Da die Geschäfte direkt im Auftrag von X. erfolgten, gilt er nicht als unbeteiligter Dritter gemäss Art. 38 Abs. 3 BEHG.
Für die Weiterleitung an Strafbehörden prüfte die EBK im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Polizeiwesen die materielle Rechtshilfefähigkeit. Der Verdacht erfüllte die objektiven Merkmale von Art. 161 StGB, womit die doppelte Strafbarkeit nach Art. 64 Abs. 1 IRSG gegeben war. Eine detaillierte Prüfung der norwegischen Strafbarkeit ist im Amtshilfeverfahren nicht erforderlich; dies bleibt dem ausländischen Verfahren vorbehalten. Da bereits bei Gesuchseinreichung ein hinreichend begründeter Verdacht bestand, durfte die Weiterleitungsbewilligung unmittelbar im Amtshilfeentscheid erteilt werden, ohne dass das zweistufige Verfahren zwingend angewendet werden musste.
Regeste
Art. 38 Abs. 2 BEHG, "Spezialitätsgrundsatz" und "Prinzip der langen Hand"; Amtshilfe nach Börsengesetz an die norwegische Aufsichtsbehörde über die Banken, die Versicherungen und den Effektenhandel (Kredittilsynet) bezüglich eines allfälligen Insiderdelikts. Voraussetzungen nach Art. 38 Abs. 2 BEHG, unter denen die Eidgenössische Bankenkommission ausländischen Aufsichtsbehörden über Börsen- und Effektenhändler Amtshilfe leisten darf (E. 3). Die Tatsache, dass die ausländische Aufsichtsbehörde unter gewissen Umständen Informationen an eine Strafverfolgungsbehörde weiterzuleiten hat, schliesst die Amtshilfe nicht aus, so lange auf die Einhaltung des Grundsatzes der "Spezialität" und des "Prinzips der langen Hand" vertraut werden kann, was zumindest unzweideutige "best efforts"-Erklärungen voraussetzt (E. 4 u. 6b/cc). Für die Bewilligung der Weiterleitung von in Amtshilfe erhaltenen Informationen an die Strafbehörden bedarf es eines konkretisierbaren Verdachts im Einzelfall. Bestehen - abgesehen von Transaktionen in einem mehr oder weniger verdächtigen Moment - keine anderen, spezifischeren Anhaltspunkte, ist vorerst allenfalls nur die Amtshilfe zu gewähren (E. 5) und das zweistufige Verfahren mit erneuter (Weiterleitungs-)Verfügung zu wählen (E. 6). Regeste Art. 38 al. 2 LBVM, "principe de la spécialité" et principe dit du "bras long"; entraide administrative selon la loi sur les bourses à l'autorité de surveillance norvégienne sur les banques, les assurances et le commerce de valeurs mobilières (Kredittilsynet) concernant un éventuel délit d'initié. Conditions selon l'art. 38 al. 2 LBVM auxquelles la Commission fédérale des banques peut accorder l'entraide administrative à des autorités étrangères de surveillance des bourses et du commerce des valeurs mobilières (consid. 3). Le fait que l'autorité étrangère de surveillance doit, dans certaines circonstances, transmettre des informations à une autorité de poursuite pénale n'exclut pas l'entraide administrative, aussi longtemps que l'on peut se fier au respect du principe de la spécialité et de celui dit du "bras long", ce qui implique au moins des déclarations de "best efforts" dénuées d'ambiguïté (consid. 4 et 6b/cc). La transmission d'informations reçues dans le cadre de l'entraide administrative aux autorités pénales n'est autorisée qu'en cas de soupçon concrétisé dans le cas particulier. S'il n'existe - hormis des transactions à un moment plus ou moins suspect - aucun autre indice plus spécifique, il y a lieu de n'accorder d'abord, le cas échéant, que l'entraide administrative (consid. 5) et de choisir la procédure à deux étapes avec une nouvelle décision (de transmission) (consid. 6). Regesto Art. 38 cpv. 2 LBVM, "principio della specialità" e "principio della lunga mano"; assistenza amministrativa in base alla legge sulle borse a favore dell'autorità norvegese di vigilanza sulle banche, sulle assicurazioni e sul commercio di valori mobiliari (Kredittilsynet) in merito ad un eventuale reato d'iniziati. Condizioni secondo l'art. 38 cpv. 2 LBVM, alle quali la Commissione federale delle banche può accordare l'assistenza amministrativa ad autorità straniere di vigilanza sulle borse e il commercio di valori mobiliari (consid. 3). Il fatto che l'autorità straniera di vigilanza debba, a determinate circostanze, trasmettere informazioni ad un'autorità incaricata del perseguimento penale, non esclude l'assistenza amministrativa, fintanto che si può confidare nel rispetto del "principio della specialità" e del "principio della lunga mano", ciò che presuppone quanto meno delle dichiarazioni "best efforts" (consid. 4 e 6b/cc). La trasmissione d'informazioni, ottenute nel quadro dell'assistenza amministrativa, alle autorità incaricate del perseguimento penale è autorizzata solo se sussiste un sospetto concretizzabile nel singolo caso. Se non esistono - salvo transazioni in un momento più o meno sospetto - altri elementi più specifici, conviene, in un primo tempo, prestare eventualmente solo l'assistenza amministrativa (consid. 5) e optare per la procedura a due livelli con una nuova decisione (di trasmissione) (consid. 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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