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Justizze. Art. 14 OHG

Bundesgericht

Opferhilfe: Anrechnung privater Lebensversicherungen nur bei Schadensausgleich, Rückweisung zur Neuberechnung (Art. 14 Abs. 1 OHG)

BGE / ATF / DTF
BGE 126 II 237 · ATF 126 II 237 · DTF 126 II 237
Datum
22.06.2000
Geschäftsnummer
BGE 126 II 237
Abteilung
CH_BGE_004
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 114 OG Art. 14 OHG

Zusammenfassung

Die Witwe eines Mordopfers beantragt beim Kanton Bern Entschädigung und Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz. Die kantonale Direktion setzt die Entschädigung für den Versorgerschaden fest und zieht dabei vollständig rund 120'000 Franken aus drei privaten Versicherungsverträgen des verstorbenen Ehemannes ab. Das Verwaltungsgericht bestätigt diese Festsetzung. Die Witwe führt Beschwerde ans Bundesgericht und rügt die Berechnung des Versorgerschadens sowie die volle Anrechnung der Versicherungsleistungen als Verletzung des Opferhilfegesetzes.

Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurück.

Hinsichtlich der Berechnung des Versorgerschadens bestätigt das Gericht die Kapitalisierung des Erwerbseinkommens bis zum AHV-Alter von 65 Jahren. Bei unselbstständig Erwerbenden sei auf dieses Alter abzustellen; besondere Umstände für eine spätere Kapitalisierung liegen nicht vor. Auch der Rentenverkürzungsschaden ist durch den vollen Einbezug der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers von 11,5 % in die Kapitalisierung bereits angemessen berücksichtigt, sodass insoweit kein Bundesrecht verletzt wird.

Bei der Anrechnung privater Versicherungsleistungen nach Art. 14 Abs. 1 OHG stellt das Gericht hingegen eine Bundesrechtsverletzung fest. Gemäss dieser Bestimmung sind nur solche Drittleistungen abzuziehen, die tatsächlich dem Schadensausgleich dienen. Reine Kapitalversicherungen, deren Auszahlung auch im Erlebensfall erfolgt wäre, haben keinen Schadensausgleichcharakter und dürfen nicht voll angerechnet werden. Lediglich der Teil, den die Beschwerdeführerin aufgrund des Todesfalls früher erhält, sowie der Vorteil der sofortigen Verfügbarkeit (Diskontierung) sind anzurechnen. Ebenso ist der Altersrentenanteil innerhalb einer Todesfallkapitalabfindung nicht schadensausgleichend und bleibt unberücksichtigt. Da die Vorinstanz sämtliche Versicherungsleistungen pauschal voll angerechnet hat, ist die Sache zur korrekten Berechnung der Anrechnung und zur Neufestsetzung der Kostenregelung zurückzuweisen.

Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen schadensausgleichenden Leistungen und reinen Vorsorge- oder Kapitalversicherungen im Rahmen der subsidiären Opferhilfe.

Regeste

Art. 13 und 14 OHG, Berechnung des Versorgerschadens, Abzug von ausgerichteten Versicherungsleistungen. Zulässigkeit und Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1a, 2a und 3). Berechnung des Versorgerschadens, Kapitalisierung des Erwerbseinkommens auf das AHV-Alter von 65 Jahren (E. 4). Berücksichtigung des Rentenverkürzungsschadens (E. 5). Anrechnung von erhaltenen Leistungen; dazu zählen nur solche, die dem Schadensausgleich dienen. Berücksichtigung von ausgerichteten Versicherungsleistungen im vorliegenden Fall (E. 6). Regeste Art. 13 et 14 LAVI, calcul de la perte de soutien, déduction de prestations d'assurances. Recevabilité et objet du recours de droit administratif (consid. 1a, 2a et 3). Calcul de la perte de soutien, capitalisation du revenu jusqu'à l'âge AVS de 65 ans (consid. 4). Prise en considération du dommage consécutif à la réduction d'une rente (consid. 5). Déduction de prestations reçues, dans la mesure où celles-ci constituent une réparation du dommage. Prise en considération des prestations d'assurances versées en l'espèce (consid. 6). Regesto Art. 13 e 14 LAV, calcolo della perdita di sostegno, deduzione delle prestazioni assicurative. Ricevibilità e oggetto del ricorso di diritto amministrativo (consid. 1a, 2a e 3). Calcolo della perdita di sostegno, capitalizzazione del reddito fino all'età AVS di 65 anni (consid. 4). Considerazione del danno cagionato dalla riduzione di una rendita (consid. 5). Imputazione delle prestazioni ricevute, nella misura in cui esse costituiscono un risarcimento del danno. Considerazione delle prestazioni assicurative versate in concreto (consid. 6). Urteilskopf 126 II 237 25. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 22. Juni 2000 i.S. A.F. gegen Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion sowie Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste Art. 13 und 14 OHG , Berechnung des Versorgerschadens, Abzug von ausgerichteten Versicherungsleistungen. Zulässigkeit und Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1a, 2a und 3). Berechnung des Versorgerschadens, Kapitalisierung des Erwerbseinkommens auf das AHV-Alter von 65 Jahren (E. 4). Berücksichtigung des Rentenverkürzungsschadens (E. 5). Anrechnung von erhaltenen Leistungen; dazu zählen nur solche, die dem Schadensausgleich dienen. Berücksichtigung von ausgerichteten Versicherungsleistungen im vorliegenden Fall (E. 6).

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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