Gerichtsstandskonflikt bei Schneeballsystem C.: Zuständigkeit für Anwerbungshandlungen im Kanton Uri festgestellt (Art. 31 Abs. 1 StPO)
- Datum
- 19.01.2021
- Geschäftsnummer
- BG.2020.44
- Abteilung
- CH_BSTG_001
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Kanton Uri beantragte beim Bundesstrafgericht die Feststellung der Zuständigkeit des Kantons Thurgau für ein Strafverfahren wegen unlauteren Wettbewerbs im Zusammenhang mit dem Schneeballsystem C. Der Kanton Thurgau hielt dagegen den Kanton Uri für zuständig. Streitig war, ob die strafbaren Handlungen von E., G., H. und I. im Kanton Thurgau oder im Kanton Uri verübt wurden – insbesondere ob die Anwerbungshandlungen im Kanton Uri stattfanden und ob der Kanton Thurgau durch Unterlassen die Zuständigkeit konkludent anerkannt habe. Es war umstritten, ob die Tatorte der Anwerbung und der Veranstaltung am 27. Mai 2018 in Z./UR den Kanton Uri als zuständig ausweisen.
Die Beschwerdekammer stellte fest, dass die Strafbehörden des Kantons Uri zuständig sind, die strafbaren Handlungen von E., G., H. und I. sowie weiteren verantwortlichen Personen von C. zu verfolgen und zu beurteilen. Der entscheidende Tatort liegt im Kanton Uri, weil die vier Personen dort am 27. Mai 2018 in Z. eine Veranstaltung im Zusammenhang mit C. durchführten, um neue Teilnehmer anzuziehen. Für ein deliktisches Handeln dieser Personen im Kanton Thurgau fehlen konkrete Hinweise; daher kommt eine konkludente Anerkennung der Zuständigkeit durch den Kanton Thurgau nicht in Betracht. Auch nach Art. 33 StPO ist der Kanton Thurgau nicht zuständig, weil A. als bloße Angeworbene keine Mittäterin der vier Personen ist und ihre untergeordnete Rolle in C. eine gemeinsame Tatbegehung ausschliesst. Der primäre Gerichtsstand bestimmt sich nach Art. 31 Abs. 1 StPO nach dem Ort, an dem der Täter gehandelt hat – hier also im Kanton Uri. Die erste Verfolgungshandlung im Kanton Thurgau (Strafantrag vom 10. Juli 2018) begründet nach Art. 31 Abs. 2 StPO keinen ausschliesslichen Gerichtsstand, weil der Sachverhalt sich auf weitere, räumlich getrennte Delikte erstreckt, deren Tatort klar im Kanton Uri liegt. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Entscheidung klärt einen typischen interkantonalen Gerichtsstandskonflikt bei grenzüberschreitenden Schneeballsystemen und bekräftigt die Vorrangstellung des Tatorts nach Art. 31 Abs. 1 StPO gegenüber anderen Gerichtsstandsgründen.
Regeste
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Beschuldigter erhält Genugtuung für unverhältnismässigen Polizeigewahrsam während Strafverfahren: Vorführungsbefehl vom 5. Juni 2019 verletzt Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO (Art. 431 Abs. 1 StPO)
- Anstiftung zur Tötung aus Beziehungskonflikt: Willkür bei Beweiswürdigung führt zur Aufhebung des Urteils (Art. 8 Abs. 2 StGB)
- Gerichtsstandskonflikt bei gemeinsamen Ladendiebstählen und weiteren Verfahren: Zuständigkeit geht an den Kanton, wo zuerst Verfolgungshandlungen erfolgten (Art. 33 Abs. 2 StPO)
- Polizei des Kantons St. Gallen hält Fahrer im Kanton Appenzell Ausserrhoden an und ordnet Blutprobe an: Zuständigkeitsverletzung ist blosses Ordnungsverschulden, Beweis verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO)