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Justizze. Art. 40 StPO

Bundesstrafgericht

Gerichtsstandskonflikt unlauterer Wettbewerb: Konkludente Anerkennung durch Einstellungsverfügung begründet Zuständigkeit Schwyz (Art. 40 Abs. 3 StPO)

Datum
08.11.2021
Geschäftsnummer
BG.2021.44
Abteilung
CH_BSTG_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 31 StPO Art. 33 StPO Art. 40 StPO Art. 319 StPO

Zusammenfassung

Der Kanton Schwyz beantragt beim Bundesstrafgericht die Feststellung der Zuständigkeit der Kantone Zürich, St. Gallen oder Aargau für ein Strafverfahren wegen unlauteren Wettbewerbs und Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung. Die beschuldigten Unternehmen haben Plüschtiere unter einer geschützten Bezeichnung in der Schweiz angeboten und verkauft. Mehrere Kantone bestreiten ihre örtliche Zuständigkeit, da Tatorte in verschiedenen Kantonen liegen könnten und Online-Angebote aus dem Ausland stammen. Der Kanton Schwyz hatte zuvor ein Verfahren gegen einen Beteiligten eingestellt und argumentiert nun, dies begründe keinen Gerichtsstand für ihn selbst.

Das Bundesstrafgericht weist das Gesuch des Kantons Schwyz ab und erklärt dessen Strafbehörden für zuständig. Massgeblich ist, dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln am 13. November 2020 eine Einstellungsverfügung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO betreffend die Verantwortlichen der C. AG erlassen hat. Dieser Akt stellt eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstands dar, da damit das Verfahren inhaltlich bearbeitet wurde und nicht nur vorbereitende Abklärungen stattfanden. Da sowohl der Sitz der C. AG als auch der Wohnsitz des Geschäftsführers im Kanton Schwyz lagen, ist ein ausreichender örtlicher Anknüpfungspunkt vorhanden, der ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand nach Art. 40 Abs. 3 StPO rechtfertigt.

Hinsichtlich der übrigen Beschuldigten und Delikte prüfte das Gericht die gesetzlichen Gerichtsstände. Für die Widerhandlung gegen das UWG handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, weshalb ein Erfolgsort im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO ausscheidet. Ein Handlungsort im Kanton Zürich ergäbe sich zwar aus der Ausstellung an einer Messe, doch geht die konkludente Anerkennung durch den Kanton Schwyz vor. Eine allfällige Teilnahme der deutschen D. GmbH würde gemäss Art. 33 Abs. 1 StPO ebenfalls diesem Gerichtsstand folgen. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Regeste

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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