Gerichtsstandskonflikt unlauterer Wettbewerb: Konkludente Anerkennung durch Einstellungsverfügung begründet Zuständigkeit Schwyz (Art. 40 Abs. 3 StPO)
- Datum
- 08.11.2021
- Geschäftsnummer
- BG.2021.44
- Abteilung
- CH_BSTG_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Kanton Schwyz beantragt beim Bundesstrafgericht die Feststellung der Zuständigkeit der Kantone Zürich, St. Gallen oder Aargau für ein Strafverfahren wegen unlauteren Wettbewerbs und Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung. Die beschuldigten Unternehmen haben Plüschtiere unter einer geschützten Bezeichnung in der Schweiz angeboten und verkauft. Mehrere Kantone bestreiten ihre örtliche Zuständigkeit, da Tatorte in verschiedenen Kantonen liegen könnten und Online-Angebote aus dem Ausland stammen. Der Kanton Schwyz hatte zuvor ein Verfahren gegen einen Beteiligten eingestellt und argumentiert nun, dies begründe keinen Gerichtsstand für ihn selbst.
Das Bundesstrafgericht weist das Gesuch des Kantons Schwyz ab und erklärt dessen Strafbehörden für zuständig. Massgeblich ist, dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln am 13. November 2020 eine Einstellungsverfügung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO betreffend die Verantwortlichen der C. AG erlassen hat. Dieser Akt stellt eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstands dar, da damit das Verfahren inhaltlich bearbeitet wurde und nicht nur vorbereitende Abklärungen stattfanden. Da sowohl der Sitz der C. AG als auch der Wohnsitz des Geschäftsführers im Kanton Schwyz lagen, ist ein ausreichender örtlicher Anknüpfungspunkt vorhanden, der ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand nach Art. 40 Abs. 3 StPO rechtfertigt.
Hinsichtlich der übrigen Beschuldigten und Delikte prüfte das Gericht die gesetzlichen Gerichtsstände. Für die Widerhandlung gegen das UWG handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, weshalb ein Erfolgsort im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO ausscheidet. Ein Handlungsort im Kanton Zürich ergäbe sich zwar aus der Ausstellung an einer Messe, doch geht die konkludente Anerkennung durch den Kanton Schwyz vor. Eine allfällige Teilnahme der deutschen D. GmbH würde gemäss Art. 33 Abs. 1 StPO ebenfalls diesem Gerichtsstand folgen. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Regeste
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Gerichtsstandskonflikt: Konkludente Anerkennung durch Verfahrensabschlussmitteilung bindet Staatsanwaltschaft Aargau (Art. 40 Abs. 3 StPO)
- Beschuldigter erhält Genugtuung für unverhältnismässigen Polizeigewahrsam während Strafverfahren: Vorführungsbefehl vom 5. Juni 2019 verletzt Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO (Art. 431 Abs. 1 StPO)
- Anstiftung zur Tötung aus Beziehungskonflikt: Willkür bei Beweiswürdigung führt zur Aufhebung des Urteils (Art. 8 Abs. 2 StGB)
- Gerichtsstandskonflikt bei Schneeballsystem C.: Zuständigkeit für Anwerbungshandlungen im Kanton Uri festgestellt (Art. 31 Abs. 1 StPO)
- Gerichtsstandskonflikt bei gemeinsamen Ladendiebstählen und weiteren Verfahren: Zuständigkeit geht an den Kanton, wo zuerst Verfolgungshandlungen erfolgten (Art. 33 Abs. 2 StPO)
- Polizei des Kantons St. Gallen hält Fahrer im Kanton Appenzell Ausserrhoden an und ordnet Blutprobe an: Zuständigkeitsverletzung ist blosses Ordnungsverschulden, Beweis verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO)
- Kompetenzkonflikt zwischen spezialisierten Staatsanwaltschaften: Verfahrenseinheit geboten, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 29, 30 StPO)