Gesetzesartikel
Art. 33 StPO – Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter
2 Entscheide, in denen Art. 33 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Gerichtsstandskonflikt bei Schneeballsystem C.: Zuständigkeit für Anwerbungshandlungen im Kanton Uri festgestellt (Art. 31 Abs. 1 StPO)
- Gerichtsstandskonflikt bei gemeinsamen Ladendiebstählen und weiteren Verfahren: Zuständigkeit geht an den Kanton, wo zuerst Verfolgungshandlungen erfolgten (Art. 33 Abs. 2 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.