Gesetzesartikel
Art. 6 KG – Gerechtfertigte Arten von Wettbewerbsabreden
1 Entscheid, in dem Art. 6 KG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.