Gesetzesartikel
Art. 6 SVKG – Mildernde Umstände
1 Entscheid, in dem Art. 6 SVKG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.