Zivildienstpflichtiger erscheint nicht zum Vorstellungsgespräch beim Einsatzbetrieb: Disziplinarbusse wegen vorsätzlichen Zivildienstversäumnisses bestätigt (Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 ZDG)
- Datum
- 19.11.2018
- Geschäftsnummer
- B-1856/2018
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 5 BV Art. 12 StGB Art. 22a VwVG Art. 9 ZDG Art. 19 ZDG Art. 22 ZDG Art. 27 ZDG Art. 63 ZDG Art. 66 ZDG Art. 67 ZDG Art. 68 ZDG Art. 69 ZDG Art. 73 ZDG Art. 31a ZDV Art. 44 ZDV Art. 45 ZDV
Zusammenfassung
Ein Zivildienstpflichtiger wurde vom Regionalzentrum der Vollzugsstelle für den Zivildienst zu einem Vorstellungsgespräch bei einem Landwirtschaftsbetrieb aufgeboten. Obwohl ihm die rechtliche Verpflichtung dazu mehrfach schriftlich und per E-Mail mitgeteilt wurde und er wusste, dass das Aufgebot rechtskräftig geworden war, erschien er nicht zum vereinbarten Termin. Er begründete sein Fernbleiben später mit ethischen Bedenken gegenüber der Tierhaltung und einer Konsultation eines Psychologen, legte aber kein ärztliches Attest vor und stellte kein offizielles Gesuch um Dienstverschiebung. Die Vollzugsstelle verhängte daraufhin eine Disziplinarbusse, die der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht anfocht. Er beantragte die vollständige Aufhebung der Busse und verwies auf seine finanzielle Situation während des Zivildienstes.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Disziplinarbusse von Fr. 375.–. Der Beschwerdeführer hatte am 20. Oktober 2017 vorsätzlich und ohne Rechtfertigungsgrund das rechtskräftige Aufgebot zum Vorstellungsgespräch beim Einsatzbetrieb nicht wahrgenommen, obwohl er seit dem 2. August 2017 über die Verpflichtung informiert war und die zehntägige Beschwerdefrist ungenutzt verstreichen liess. Er reichte weder ein ärztliches Attest zur gesundheitlichen Unfähigkeit noch ein formelles Dienstverschiebungsgesuch nach Art. 44 Abs. 1 und 2 ZDV ein, obwohl die Vollzugsstelle ihn wiederholt dazu aufforderte und klare Hinweise zur Verfahrensweise gab. Seine ethischen Einwände gegen die Tierhaltung im Einsatzbetrieb wurden als kein zulässiger Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 ZDG bewertet. Auch die finanzielle Situation des Beschwerdeführers – insbesondere die Rückzahlungspflicht an seinen Arbeitgeber für einen irrtümlich zu hoch ausgezahlten Lohn – wurde nicht als hinreichender Grund für eine mildere Massnahme oder den Verzicht auf die Busse anerkannt, da die gesetzliche Erwerbsersatzentschädigung während des Zivildienstes ordnungsgemäß geleistet wurde und keine besonderen finanziellen Härten nachgewiesen wurden. Die Vorinstanz hatte bereits bei der Bemessung der Busse die persönlichen Verhältnisse, das erste Verschulden und die spätere Erfüllung des Dienstes berücksichtigt; ihre Entscheidung, eine Busse statt eines schriftlichen Verweises nach Art. 68 ZDG zu verhängen, entsprach dem erforderlichen Verhältnismass und lag innerhalb ihres Beurteilungsspielraums. Die Busse ist daher nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung bestätigt, dass das Nichterscheinen zum Vorstellungsgespräch eine eigenständige, strafbare Pflichtverletzung im Sinne des Zivildienstgesetzes darstellt, die auch bei fehlender Absicht zur Dienstverweigerung disziplinarisch geahndet werden kann. Sie verdeutlicht zudem die strikte Anwendung der formellen Voraussetzungen für Rechtfertigungsgründe wie gesundheitliche Hinderungsgründe oder Dienstverschiebungen – mündliche Äusserungen oder psychologische Beratung genügen nicht; ein ärztliches Zeugnis oder ein schriftliches Gesuch sind zwingend erforderlich. Das Gericht betont ferner, dass finanzielle Belastungen aus dem Zivildienst allein nicht automatisch eine Milderung der Sanktion rechtfertigen, solange die gesetzlichen Leistungen ordnungsgemäß erbracht werden und keine besonderen Umstände nachgewiesen sind.
Regeste
Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.