Justizze.

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Justizze. Art. 46 ZDV

Bundesverwaltungsgericht

Zivildienstpflichtiger mit Berufslehre zum Chemielaboranten beantragt Verschiebung des 26-tägigen Ersteinsatzes: Keine unzumutbaren Nachteile oder ausserordentliche Härte festgestellt (Art. 46 Abs. 3 Bst. b und e ZDV)

Datum
22.03.2016
Geschäftsnummer
B-7982/2015
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 8 ZDG Art. 9 ZDG Art. 20 ZDG Art. 21 ZDG Art. 63 ZDG Art. 35 ZDV Art. 38 ZDV Art. 39 ZDV Art. 44 ZDV Art. 46 ZDV Art. 70 ZDV

Zusammenfassung

Ein Zivildienstpflichtiger, der eine dreijährige Berufslehre zum Chemielaboranten seit 1. August 2015 absolviert, beantragte bei der Vollzugsstelle für den Zivildienst die Verschiebung seines ersten Zivildiensteinsatzes von 26 Tagen, der im Jahr 2016 stattfinden soll. Er argumentierte, der Einsatz führe zu acht verpassten Schultagen, die er im Selbststudium nachholen müsse, und berief sich auf Art. 321a Abs. 3 OR sowie auf seine erfolglose Suche nach einem Zivildienstbetrieb vor Lehrebeginn. Die Vollzugsstelle lehnte das Gesuch ab. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Gutheissung seines Verschiebungsgesuchs. Streitig war, ob die Ablehnung des Gesuchs rechtswidrig war.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Dienstverschiebungsgesuchs. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer seine Berufslehre im August 2015 in Kenntnis seiner Zivildienstpflicht begonnen hatte und daher frühzeitig hätte planen können, den 26-tägigen Ersteinsatz in die Schulferien oder in Zeiten geringerer Ausbildungsbelastung zu legen. Nach ständiger Rechtsprechung sei ein 26-tägiger Unterbruch einer beruflichen Grundbildung grundsätzlich nachholbar und führe nicht zu unzumutbaren Nachteilen im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV; dies gelte auch unter Berücksichtigung üblicher Abwesenheiten etwa wegen Krankheit, Militärdienst oder Ferien. Der Beschwerdeführer habe zudem nicht glaubhaft dargelegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für ihn, seine engsten Angehörigen oder seinen Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV bedeuten würde – weder eine Notsituation noch eine untragbare Belastung für den Lehrbetrieb seien erkennbar, zumal dieser bereits seit November 2015 Kenntnis von der Dienstpflicht hatte und genügend Zeit zur Koordination besass. Die vom Beschwerdeführer angeführte Bestimmung des Obligationenrechts (Art. 321a Abs. 3 OR) sei auf die öffentlichrechtliche Zivildienstleistungspflicht nicht anwendbar. Auch seine erfolglose Suche nach einem Zivildienstbetrieb vor Lehrebeginn sei für die Beurteilung des Verschiebungsbegehrens irrelevant. Die Vollzugsstelle durfte das Gesuch daher gemäss Art. 46 Abs. 4 Bst. a ZDV ablehnen. Das Gericht entschied ferner, dass keine Verfahrenskosten erhoben werden, da keine Mutwilligkeit vorliege (Art. 65 Abs. 1 ZDG). Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. i BGG).

Regeste

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.