Zivildienstpflichtiger beantragt Dienstverschiebung wegen drohendem Arbeitsplatzverlust durch Vater-Arbeitgeber: Keine ausserordentliche Härte, Aufgebot von Amtes wegen rechtmässig (Art. 46 Abs. 3 ZDV)
- Datum
- 16.02.2017
- Geschäftsnummer
- B-6767/2016
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 BGG Art. 44 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG Art. 52 VwVG Art. 11 ZDG Art. 22 ZDG Art. 63 ZDG Art. 66 ZDG Art. 31a ZDV Art. 37 ZDV Art. 39a ZDV Art. 46 ZDV
Zusammenfassung
Ein Zivildienstpflichtiger erhob Beschwerde gegen ein Aufgebot von Amtes wegen, mit dem ihm ein langer Zivildiensteinsatz von mindestens 180 Tagen zugewiesen wurde. Er machte geltend, er habe weder Erinnerungs- noch Mahnschreiben erhalten, da er sich für elektronische Zustellung im Kundensystem E-ZIVI angemeldet habe, aber die Nachrichten nicht abgerufen habe. Er argumentierte, ein solcher Einsatz führe zum Verlust seines Arbeitsplatzes, da sein Arbeitgeber – zugleich sein Vater – kündigen müsse, um einen Ersatzmitarbeiter einzustellen. Er legte zudem ein psychiatrisches Arztzeugnis vor, das ihn als zivildienstuntauglich bezeichnete. Die Vorinstanz hielt dagegen, die elektronische Zustellung sei wirksam erfolgt, die Aufgebotsfrist eingehalten, und es liege kein Grund für eine Dienstverschiebung vor. Der Beschwerdeführer hatte vor der Vorinstanz keinen formellen Antrag auf Dienstverschiebung gestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerde abgewiesen wird, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschwerdeführer hatte sich ausdrücklich für elektronische Zustellung im Kundensystem E-ZIVI angemeldet und damit zugestimmt, dass sämtliche Korrespondenz direkt in sein elektronisches Postfach gestellt wird; die Vorinstanz stellte Erinnerungs- und Mahnschreiben am 11. Mai 2016, 27. Juli 2016 und 7. September 2016 dort bereit, was durch den Systemauszug bestätigt wird; der Beschwerdeführer lud die Dokumente nicht herunter, obwohl er jeweils per E-Mail über deren Eingang informiert wurde. Das Aufgebot vom 26. Oktober 2016 erfolgte innerhalb der gesetzlichen Aufgebotsfrist von drei Monaten gemäss Art. 22 Abs. 2 ZDG und berücksichtigte die Eignung des Beschwerdeführers sowie die Interessen eines geordneten Vollzugs. Der Beschwerdeführer hatte vor der Vorinstanz keinen Antrag auf Dienstverschiebung gestellt, sodass dieser Aspekt nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war und nicht streitgegenständlich ist (Art. 44 ff. VwVG). Das vom Beschwerdeführer vorgelegte psychiatrische Arztzeugnis vom 17. November 2016 enthält keine Feststellung einer vorübergehenden gesundheitlichen Unfähigkeit zum Zivildienst im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. d ZDV, da psychomotorische Auffälligkeiten, Funktionsstörungen oder phobische/psychotische Störungen nicht festgestellt wurden und die Magen-Darm-Beschwerden seit August 2016 merklich zurückgegangen sind. Der Arbeitgeber ist zugleich der Vater des Beschwerdeführers; dessen Schreiben vom 28. Oktober 2016 wird als Gefälligkeit gewertet, und die darin angedrohte Kündigung erscheint unwahrscheinlich, zumal sie rechtlich unzulässig oder missbräuchlich wäre (Art. 336c Abs. 1 Bst. a OR und Art. 336 Abs. 1 Bst. e OR). Eine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV liegt nicht vor, da keine eigentliche Notsituation gegeben ist; der Beschwerdeführer hätte den Einsatz zeitlich selbst organisieren können, und der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine längere Abwesenheit zu kompensieren. Der Ermessensentscheid der Vorinstanz, das Gesuch um Dienstverschiebung abzulehnen, ist vertretbar und bleibt im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums (Art. 46 Abs. 3 ZDV). Das Verfahren ist kostenlos, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 65 Abs. 1 ZDG). Der Entscheid ist endgültig, da die Beschwerde an das Bundesgericht nicht offensteht (Art. 83 Bst. i BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Handhabung der elektronischen Zustellung im Zivildienstverfahren und die enge Auslegung des Begriffs „ausserordentliche Härte“ im Dienstverschiebungsrecht.
Regeste
Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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