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Justizze. Art. 26 BV

Bundesgericht

Kanton Zürich verbietet bestehende elektrische Widerstandsheizungen bis 2030: Eigentumsgarantie nicht verletzt, Verbot verhältnismässig (Art. 26 BV)

BGE / ATF / DTF
BGE 149 I 49 · ATF 149 I 49 · DTF 149 I 49
Datum
23.03.2023
Geschäftsnummer
1C_37/2022
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 45c BBV Art. 49 BBV Art. 82 BGG Art. 86 BGG Art. 26 BV Art. 36 BV Art. 74 BV Art. 89 BV Art. 10b EnerG/ZH Art. 18 EnerG/ZH

Zusammenfassung

Zwei Eigentümerinnen aus Zürich, die in einer Liegenschaft mit elektrischer Widerstandsheizung wohnen, haben beim Bundesgericht eine Erlassbeschwerde gegen die kantonale Gesetzesnovelle vom 19. April 2021 erhoben. Diese Novelle enthält ein Verbot bestehender elektrischer Widerstandsheizungen bis 2030 und eine Strafbestimmung für deren Verstoss. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Eigentumsgarantie nach Artikel 26 der Bundesverfassung, insbesondere hinsichtlich der Bestandesgarantie und der Entschädigungspflicht bei enteignungsgleichen Eingriffen. Der Kantonsrat Zürich und der Regierungsrat des Kantons Zürich verteidigen die Rechtmässigkeit der neuen Vorschriften.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es stellt fest, dass die Beschwerdeführenden zur Beschwerde berechtigt sind, weil sie in einer Liegenschaft mit elektrischer Widerstandsheizung wohnen und von der Entfernungsverpflichtung bis 2030 aktuell betroffen sind. Das Verbot bestehender ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen und die damit verbundene Strafdrohung stellen einen Eingriff in das Eigentum dar, der aber im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Das öffentliche Interesse an Umweltschutz und sparsamer Energieversorgung ist nach Artikel 74 und Artikel 89 Absatz 1 BV hinreichend gewichtig, um den Eingriff zu rechtfertigen. Die Sanierungsfrist bis 2030 ist angesichts der üblichen Lebensdauer von 40 Jahren nicht unangemessen, und es bestehen Ausnahmemöglichkeiten gemäss § 45c BBV I und § 49 BBV I. Die Beschwerdeführenden können daher keine Verletzung der Eigentumsgarantie nach Artikel 26 Absatz 1 BV geltend machen. Auch eine entschädigungspflichtige Eigentumsbeschränkung nach Artikel 26 Absatz 2 BV liegt nicht vor, da der Eingriff nicht die erforderliche Schwere erreicht. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden unter Solidarhaft auferlegt. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass ein langfristiges, schrittweises Verbot energieineffizienter Heizsysteme im Rahmen der Eigentumsgarantie zulässig ist, wenn es auf einem formellen Gesetz beruht, ein erhebliches öffentliches Interesse verfolgt und verhältnismässig gestaltet ist.

Regeste

Art. 26 und 36 BV; Tragweite der Eigentumsgarantie bei der Pflicht zur Entfernung bestehender elektrischer Heizungen; abstrakte Normenkontrolle. Die mit dem Verbot von Elektroheizungen verbundene Pflicht zur Entfernung solcher Anlagen und die daran anknüpfende Strafdrohung im Kanton Zürich beschränken das Eigentum von Inhaberinnen und Inhabern entsprechender Heizungssysteme. Die gesetzliche Regelung bildet eine genügende Grundlage für den Eingriff in die Eigentumsgarantie, beruht auf einem ausreichenden öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig. Eine allfällige Entschädigungspflicht ist nicht im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle, sondern gegebenenfalls im konkreten Einzelfall zu prüfen (E. 4-6). Regeste Art. 26 et 36 Cst.; portée de la garantie de la propriété en cas d'obligation d'enlever les chauffages électriques existants; contrôle abstrait des normes. L'obligation d'enlever les chauffages électriques liée à leur interdiction dans le canton de Zurich et la menace de sanction pénale dont elle est assortie restreignent la propriété des détenteurs et détentrices de tels systèmes de chauffage. La réglementation légale constitue une base suffisante pour justifier l'atteinte portée à la garantie de la propriété, repose sur un intérêt public suffisant et est proportionnée. Une éventuelle obligation d'indemniser n'a pas à être examinée dans le cadre du contrôle abstrait des normes, mais elle devra l'être, le cas échéant, dans le cas concret (consid. 4-6). Regesto Art. 26 e 36 Cost.; portata della garanzia della proprietà nell'ambito dell'obbligo di rimozione di riscaldamenti elettrici esistenti; controllo astratto delle norme. L'obbligo di rimuovere i riscaldamenti elettrici, connesso al loro divieto nel Cantone Zurigo e la correlata comminatoria di una sanzione penale limitano la proprietà dei detentori di tali sistemi di riscaldamento. La regolamentazione legale costituisce una base sufficiente per giustificare l'ingerenza nella garanzia della proprietà, si fonda su un interesse pubblico sufficiente ed è proporzionale. Un eventuale obbligo di indennizzo non dev'essere esaminato nell'ambito del controllo astratto delle norme, ma, semmai, nel caso concreto (consid. 4-6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.