Justizze.

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Justizze. Art. 65 KVG

Bundesgericht

Beschwerdeführer beantragt rückwirkend Prämienverbilligung für 2020: Nichtberücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Jahres 2020 verstösst gegen Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG

BGE / ATF / DTF
BGE 149 I 172 · ATF 149 I 172 · DTF 149 I 172
Datum
19.01.2023
Geschäftsnummer
8C_740/2021
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 107 BGG Art. 65 KVG Art. 6 VEG Art. 16 VEG Art. 62 VEG Art. 9 aEG Art. 16 aVEG

Zusammenfassung

Ein Versicherter beantragte am 14. Februar 2021 rückwirkend Prämienverbilligungen für das Jahr 2020 und machte geltend, in diesem Jahr ein steuerbares Einkommen von deutlich unter Fr. 5000.– erzielt zu haben. Die Gesundheitsdienste der Stadt Zürich lehnten den Antrag ab, weil gemäss den zum Zeitpunkt des Antrags geltenden kantonalen Bestimmungen die Einkommensverhältnisse des Jahres 2020 nicht herangezogen werden durften; massgebend seien stattdessen die Steuerfaktoren des Jahres 2019. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diese Ablehnung. Der Versicherte erhob Beschwerde beim Bundesgericht und verlangte eine konkrete Normenkontrolle, mit der er geltend machte, die Nichtberücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Jahres 2020 verstosse gegen Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG.

Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Februar 2021 einen Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2020 gestellt hatte und dabei geltend machte, in diesem Jahr ein steuerbares Einkommen von deutlich unter Fr. 5000.– erzielt zu haben. Zum Zeitpunkt des Antrags waren die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des bereits abgeschlossenen Jahres 2020 anhand aktueller Ausweise ohne Weiteres feststellbar und hätten der Bestimmung des Prämienverbilligungsanspruchs zugrunde gelegt werden können. Indem das kantonale Recht dies nicht zuliess und lediglich die Berücksichtigung der Steuerfaktoren des Jahres 2019 erlaubte, widersprach es dem Sinn und Geist von Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG, der vorschreibt, bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen insbesondere auf Antrag der versicherten Person die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen. Eine Bemessungslücke, die dazu führt, dass die finanziellen Verhältnisse eines konkreten Jahres bei der Bestimmung des Anspruchs auf Prämienverbilligungen in keinem Anspruchsjahr berücksichtigt werden, ist mit den bundesrechtlichen Vorgaben von Art. 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 KVG nicht vereinbar. Da weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz zu den konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers im Jahr 2020 Stellung genommen hatten, war ein reformatorischer Entscheid nicht möglich; die Sache musste daher an die Stadt Zürich zurückgewiesen werden, damit sie die relevanten Verhältnisse nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorgaben abkläre und neu entscheide. Die Gerichtskosten von Fr. 500.– wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt, und sie hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.– zu entschädigen. Die Sache wurde zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil das Bundesgericht klargestellt hat, dass eine Übergangsregelung, die zu einer systematischen Nichtberücksichtigung der Einkommensverhältnisse eines ganzen Jahres führt, nicht mit dem Bundesrecht vereinbar ist – auch wenn solche Lücken bei Systemwechseln technisch entstehen können.

Regeste

Art. 49 BV; Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG; Prämienverbilligung durch die Kantone; Berücksichtigung der aktuellsten Einkommensverhältnisse. Die altrechtliche Regelung des Einführungsgesetzes und der Verordnung zum Krankenversicherungsgesetz des Kantons Zürichs, welche bei einem rückwirkenden Antrag auf Prämienverbilligung eine im bereits abgeschlossenen Anspruchsjahr eingetretene Einkommenseinbusse unberücksichtigt lässt, widerspricht Sinn und Geist des Bundesrechts (E. 5.5). Eine übergangsrechtlich begründete Bemessungslücke, welche dazu führt, dass die finanziellen Verhältnisse der Versicherten eines konkreten Jahres bei der Bestimmung des Anspruchs auf Prämienverbilligung in keinem Anspruchsjahr berücksichtigt werden, lässt sich ebenfalls nicht mit den Vorgaben des Bundesrechts vereinbaren (E. 5.6). Regeste Art. 49 Cst.; art. 65 al. 3, première phrase, LAMal; réduction des primes par les cantons; prise en considération des circonstances économiques les plus récentes. L'ancienne réglementation prévue dans la loi d'introduction de la loi sur l'assurance-maladie et dans l'ordonnance y relative du canton de Zurich, qui ne tient pas compte, lors d'une demande rétroactive de réduction de primes, d'une baisse de revenu survenue au cours de l'année déjà écoulée sur laquelle porte la demande, est contraire au sens et à l'esprit du droit fédéral (consid. 5.5). N'est pas non plus conciliable avec les prescriptions du droit fédéral une brèche de calcul, causée par le droit transitoire, qui a pour conséquence que, lors de la détermination du droit à une réduction de primes, la situation financière des assurés relative à une année concrète n'est prise en compte pour aucune des années visées par la demande (consid. 5.6). Regesto Art. 49 Cost.; art. 65 cpv. 3, prima frase, LAMal; riduzione dei premi da parte dei Cantoni; considerazione delle circostanze economiche più recenti. La vecchia regolamentazione prevista nella legge d'introduzione e nell'ordinanza relativa alla legge sull'assicurazione malattie del Canton Zurigo, che non considera, nell'ambito di una domanda retroattiva di riduzione dei premi, una diminuzione del reddito avvenuta nel corso dell'anno già concluso riferito alla domanda, è contraria al senso e allo spirito del diritto federale (consid. 5.5). Una lacuna di diritto transitorio nella valutazione, che ha per conseguenza che la situazione finanziaria degli assicurati in un anno concreto non venga presa in considerazione per determinare il diritto alla riduzione dei premi in nessuno degli anni riferiti alla domanda, non è nemmeno compatibile con le prescrizioni di diritto federale (consid. 5.6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.