Kraftloserklärung einer Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung: Örtliche Zuständigkeit am Grundbuchort, nicht am Wohnsitz der Erben (Art. 43 Abs. 2 ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 145 III 133 · ATF 145 III 133 · DTF 145 III 133
- Datum
- 21.12.2018
- Geschäftsnummer
- 5A_331/2018
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 54 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 90 BGG Art. 43 ZPO
Zusammenfassung
Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft beantragten beim Bezirksgericht Sierre die Kraftloserklärung einer Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung über Fr. 200'000.--, die im 1. Rang auf einer Stockwerkeinheit in U.________ lastet. Das Bezirksgericht Sierre trat nicht ein mit der Begründung, es fehle an örtlicher Zuständigkeit. Auch das Regionalgericht Emmental-Oberaargau trat nicht ein, weil es sich für unzuständig hielt. Das Obergericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Berufung ab. Die Erben erhoben beim Bundesgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Gesuchs um Kraftloserklärung durch die kantonalen Gerichte. Es stellte fest, dass die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung zwar kein Grundpfandtitel im streng rechtstechnischen Sinn ist, weil das Grundpfandrecht nicht im Wertpapier verkörpert ist, sondern lediglich einer verbrieften Forderung Sicherheit gewährt. Der Wortlaut von Art. 43 Abs. 2 ZPO führt jedoch nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, sodass weitere Auslegungsmethoden herangezogen werden müssen. Die historische Auslegung ergibt kein klares Bild, spricht aber tendenziell für eine enge Auffassung. Entscheidend ist jedoch die teleologische Auslegung: Der Sinn und Zweck von Art. 43 Abs. 2 ZPO besteht darin, die Kraftloserklärung von Wertpapieren mit einer natürlichen Nähe zum Grundstück am Ort des Grundbucheintrags durchzuführen. Da die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung nicht schweizweit verbreitet ist und spezifisches lokales Know-how erfordert, ist gerade hier die Sachnähe besonders wichtig. Daher ist der Begriff 'Grundpfandtitel' in Art. 43 Abs. 2 ZPO im weiten Sinn zu verstehen und umfasst auch die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung. Die örtliche Zuständigkeit liegt somit beim Gericht am Ort des Grundstücks, also beim Bezirksgericht Sierre. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- wurden den Beschwerdeführern auferlegt. Diese Entscheidung klärt erstmals abschliessend, dass Art. 43 Abs. 2 ZPO auch auf die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung anzuwenden ist, was für die Praxis der Kraftloserklärung solcher Titel von erheblicher Bedeutung ist.
Regeste
Art. 43 Abs. 2 und 3 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Kraftloserklärung einer Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (Hypothekarobligation auf den Inhaber). Charakterisierung der Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (E. 6.2). Für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Kraftloserklärung führt weder eine grammatikalische (E. 6.3) noch eine historische (E. 6.4) noch eine systematische Auslegung (E. 6.5) von Art. 43 ZPO zu einem klaren Ergebnis. Die teleologische Auslegung spricht indes dafür, die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung wie einen Papier-Schuldbrief zu behandeln (E. 6.6). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich folglich nach Art. 43 Abs. 2 ZPO (E. 6.7). Regeste Art. 43 al. 2 et 3 CPC; compétence locale pour l'annulation d'une obligation hypothécaire au porteur. Caractérisation de l'obligation hypothécaire au porteur (consid. 6.2). Les interprétations littérale (consid. 6.3), historique (consid. 6.4) et systématique (consid. 6.5) de l'art. 43 CPC n'apportent pas de réponse quant à la détermination de la compétence pour annuler un tel titre. Son interprétation téléologique conduit en revanche à traiter l'obligation hypothécaire au porteur comme une cédule hypothécaire sur papier (consid. 6.6). La compétence locale se détermine par conséquent conformément à l'art. 43 al. 2 CPC (consid. 6.7). Regesto Art. 43 cpv. 2 e 3 CPC; competenza territoriale per l'ammortamento di un'obbligazione ipotecaria al portatore. Caratterizzazione dell'obbligazione ipotecaria al portatore (consid. 6.2). Né l'interpretazione letterale (consid. 6.3) né quella storica (consid. 6.4) né quella sistematica (consid. 6.5) dell'art. 43 CPC conducono ad un risultato chiaro quanto alla determinazione della competenza per l'ammortamento. L'interpretazione teleologica porta invece a ritenere che l'obbligazione ipotecaria al portatore vada trattata come una cartella ipotecaria documentale (consid. 6.6). La competenza per territorio si determina quindi secondo l'art. 43 cpv. 2 CPC (consid. 6.7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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