Sozialhilfe muss Kosten für vormundschaftlich angeordnete Heimplatzierung trotz verspätetem Gesuch übernehmen (Art. 49 Abs. 1 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 135 V 134 · ATF 135 V 134 · DTF 135 V 134
- Datum
- 29.01.2009
- Geschäftsnummer
- BGE 135 V 134
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 49 BV Art. 19 SHV/ZH Art. 20 SHV/ZH Art. 310 ZGB Art. 315 ZGB Art. 7 ZUG
Zusammenfassung
Eine unmündige Person, deren zivilrechtlicher Wohnsitz im Kanton Thurgau liegt, während der Unterstützungswohnsitz im Kanton Zürich besteht, wurde durch die Vormundschaftsbehörde Thurgau in ein Internat im Kanton Bern platziert. Die Zürcher Fürsorgebehörde lehnte die Übernahme der Platzierungskosten ab, da das Gesuch verspätet eingereicht worden sei und die Behörde nicht vorgängig angehört worden sei. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen diesen Ablehnungsentscheid ab. Die betroffene Person erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, die Kostengutsprache rückwirkend zu erteilen.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und verpflichtete die Zürcher Fürsorgebehörde zur Übernahme der Kosten für die Unterbringung im Internat B. ab dem 4. Dezember 2006.
Der Entscheid der Vormundschaftsbehörde X. vom 16. November 2006 über die Unterbringung der unmündigen Person im Internat B. war zum Zeitpunkt des Sozialhilfeverfahrens bereits in Rechtskraft erwachsen. Da die Fürsorgebehörde Y. im vormundschaftlichen Verfahren ihre Rechte hätte wahren können, dies aber unterliess, konnte sie im nachfolgenden Sozialhilfeverfahren keine Verletzung des rechtlichen Gehörs mehr geltend machen. Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 315 Abs. 1 ZGB richtet sich die Platzierung ausschliesslich nach dem Kindeswohl, worüber allein die Vormundschaftsbehörde entscheidet.
Die Fürsorgebehörde vermochte keine Gründe vorzubringen, die eine sozialhilferechtliche Rechtsmissbräuchlichkeit der Unterbringung begründen würden. Der Einwand der Verspätung des Gesuchs gemäss § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 SHV/ZH greift nicht, da kantonale Verfahrensbestimmungen aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts gemäss Art. 49 Abs. 1 BV die Umsetzung von Kindesschutzmassnahmen nicht verhindern dürfen. Die Fürsorgebehörde am Unterstützungswohnsitz ist an den bundesrechtskonformen Entscheid der Vormundschaftsbehörde gebunden und hat die Kosten der angeordneten Massnahme als situationsbedingte Leistung gemäss § 15 Abs. 2 SHG/ZH und § 16 Abs. 2 SHG/ZH zu übernehmen, soweit sie nicht durch andere Leistungen wie IV-Renten oder Krankenversicherung gedeckt sind.
Regeste
Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG; Art. 310 in Verbindung mit Art. 315 Abs. 1 ZGB; § 15 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom 14. Juni 1981 (SHG); § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum SHG (SHV). Die Sozialhilfebehörde ist an den (bundesrechtskonform gefällten) Entscheid der zuständigen Vormundschaftsbehörde zur Unterbringung eines unmündigen Kindes in einem Heim gebunden. Sie kann gestützt auf kantonalrechtliche Sozialhilfebestimmungen die Übernahme der Kosten der angeordneten Massnahme nicht verweigern (E. 3 und 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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