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Justizze. Art. 66a KVG

Bundesverwaltungsgericht

Deutscher Rentner mit Schweizer AHV-Rente beantragt Prämienverbilligung in der Schweiz: Nichteintreten wegen fehlender Aufnahmebestätigung der deutschen Krankenversicherung nach Art. 66a Abs. 1 KVG

Datum
30.08.2018
Geschäftsnummer
C-7372/2016
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 66a KVG Art. 3 VO Art. 3 VPVKEG Art. 4 VPVKEG Art. 6 VPVKEG Art. 7 VPVKEG Art. 8 VPVKEG Art. 12 VwVG Art. 13 VwVG Art. 44 VwVG

Zusammenfassung

Ein deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland, der eine Rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie eine Rente der Deutschen Rentenversicherung bezieht, beantragte beim Bundesamt für Gesundheit die Prämienverbilligung für das Jahr 2016 gemäss Art. 66a KVG. Die Gemeinsame Einrichtung KVG trat auf das Gesuch nicht ein, weil der Antragsteller die geforderte Aufnahmebestätigung der deutschen Krankenversicherung nicht eingereicht hatte. Der Antragsteller erhob dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügung aufzuheben und ihm die Prämienverbilligung für 2016 zu gewähren. Er argumentierte, er habe bereits 1995 auf die deutsche Pflichtversicherung verzichtet und sei daher in Deutschland nicht versichert. Die Vorinstanz hielt dagegen fest, dass bei Wohnsitz in Deutschland und Bezug einer deutschen Rente die Versicherungspflicht in Deutschland grundsätzlich bestehe und ein Verzicht nicht möglich sei.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, weil die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch um Prämienverbilligung eingetreten war. Der Beschwerdeführer wohnt in Deutschland und bezieht sowohl eine Schweizer AHV-Rente als auch eine deutsche Altersrente. Gemäss Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist er als Rentner mit Wohnsitz in Deutschland grundsätzlich pflichtversichert in der deutschen Krankenversicherung, sofern keine gesetzlichen Ausnahmen greifen. Damit wäre er in der Schweiz für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) nicht versichert und hätte daher keinen Anspruch auf Prämienverbilligung nach Art. 66a Abs. 1 KVG. Die Vorinstanz verlangte deshalb zu Recht die Aufnahmebestätigung der deutschen Krankenversicherung, um zu klären, ob der Beschwerdeführer überhaupt in der Schweiz versichert ist. Diese Unterlage war für die Beurteilung des Anspruchs notwendig und konnte vom Beschwerdeführer mit vernünftigem Aufwand beschafft werden. Der Beschwerdeführer behauptete zwar, er habe 1995 auf die deutsche Pflichtversicherung verzichtet, legte aber keinerlei Belege dafür vor. Negative Tatsachen wie ein Nichtvorliegen einer Versicherungspflicht müssen durch positive Umstände belegt werden, etwa durch Bestätigungen der zuständigen deutschen Behörden – was der Beschwerdeführer unterlassen hatte. Die Vorinstanz war daher berechtigt, auf das Gesuch nicht einzutreten. Die Beschwerde erwies sich als offensichtlich unbegründet und wurde im einzelrichterlichen Verfahren abgewiesen. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei grenzüberschreitenden Rentenbezügen die Versicherungspflicht im Wohnstaat nach EU-Koordinationsrecht entscheidend ist und ein Verzicht auf die dortige Pflichtversicherung nicht möglich ist. Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers erstreckt sich auch auf die Beschaffung von Nachweisen aus dem Ausland, wenn diese für die materielle Prüfung des Anspruchs unverzichtbar sind und mit vertretbarem Aufwand zugänglich sind.

Regeste

Prämienverbilligungen

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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