Erben einer Nachbarin rügen Baubewilligung für Einfamilienhaus mit Luft-Wasser-Wärmepumpe und zahlreichen Abstandsunterschreitungen: Keine Verletzung des Rechts auf Gehör, keine Überschreitung der Lärmschutzplanungswerte, keine Willkür bei Ausnahmebewilligungen (Art. 26 Abs. 1 BauG/BE)
- Datum
- 13.01.2020
- Geschäftsnummer
- 1C 603/2018
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 4 BGG Art. 71 BGG Art. 82 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 8 BV Art. 29 BV Art. 6 BZP Art. 17 BZP Art. 26 BauG/BE Art. 35 BewD/BE Art. 2 LSV Art. 7 LSV Art. 40 LSV Art. 7 USG Art. 11 USG Art. 23 USG Art. 25 USG Art. 2 VRPG/BE Art. 18 VRPG/BE Art. 19 VRPG/BE Art. 12 VwVG
Zusammenfassung
Die Erben einer verstorbenen Nachbarin erhoben beim Bundesgericht Beschwerde gegen ein kantonales Urteil, das eine Baubewilligung für ein Einfamilienhaus mit Luft-Wasser-Wärmepumpe und mehreren Abstandsunterschreitungen bestätigt hatte. Streitig waren insbesondere die Rechtmäßigkeit der von der Gemeinde erteilten Ausnahmebewilligungen für Unterschreitungen der Gebäudeabstände nach Norden, Osten und Süden, die Lärmbelastung durch die Wärmepumpe, die Rechte auf rechtliches Gehör bei Ortsbesichtigungen durch Fachstellen, die brandschutzrechtliche Beurteilung eines externen Treppenhauses sowie die Prüfung elektrischer Installationen im Treppenhaus. Die Beschwerdeführer machten Verstöße gegen Bundesrecht, das Willkürverbot und das Recht auf rechtliches Gehör geltend.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass die Erben als Gesamtrechtsnachfolger rechtmäßig in das Verfahren eingetreten waren und die Beschwerde zulässig war. Zur Frage des rechtlichen Gehörs entschied es, dass Fachstellen wie das Amt für Landwirtschaft und Natur oder das Amt für Wald nicht verpflichtet sind, Parteien zu informellen Ortsbesichtigungen einzuladen, da diese lediglich zur Sachverhaltsaufklärung dienen und die Ergebnisse in Berichten festgehalten sowie den Parteien zur Stellungnahme zugestellt werden. Bei der Lärmberechnung für die Luft-Wasser-Wärmepumpe folgte das Bundesgericht dem Bundesamt für Umwelt (BAFU), das aufgrund der klaren Angabe des Schallleistungspegels durch den Hersteller und der fehlenden Richtcharakteristik der Anlage vom Schallleistungspegel ausgehen musste; die berechneten Beurteilungspegel lagen deutlich unter den Planungswerten der Lärmschutzverordnung (LSV) für die Empfindlichkeitsstufe II in der Nacht (45 dB(A)), nämlich bei 37 dB(A) auf Parzelle Nr. 1512, 24 dB(A) am Grundstück der Beschwerdeführer und 32 dB(A) auf Parzelle Nr. 250. Da die Beschwerdeführer keine konkreten zusätzlichen, wirtschaftlich tragbaren und technisch möglichen Lärmminderungsmassnahmen benannten, sah das Bundesgericht keine Verletzung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV. Zur Ausnahmebewilligung für die Abstandsunterschreitungen stellte das Bundesgericht fest, dass die Parzelle bei strikter Einhaltung aller Abstandsregeln nicht bebaubar wäre, was besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 BauG/BE darstellt; zudem blieben öffentliche Interessen wie Waldfunktionen und Nachbarschaftsinteressen gewahrt, da die südlich gelegene Nachbarbaute eine unbewohnte Garage ist, der Grenzabstand im Süden von den Grundeigentümern zugestimmt wurde und im Osten ein kommunales Grenzbaurecht besteht. Eine willkürliche Systematik bei der Ausnahmegewährung war daher zu verneinen. Zum externen Treppenhaus entschied das Bundesgericht, dass dessen brandschutzrechtliche Beurteilung nur im Hinblick auf das geplante Einfamilienhaus erfolgen musste, da kein Baugesuch für einen Umbau zum Mehrfamilienhaus vorlag; die Vorinstanz habe zudem nicht behauptet, dass die Brandschutzvorschriften für Mehrfamilienhäuser nicht gelten würden. Zur Frage der elektrischen Verteilkästen im Treppenhaus stellte das Bundesgericht fest, dass der Feueraufseher in seiner Stellungnahme vom 21. September 2015 lediglich festhielt, dass kein Verteilkasten in den Plänen eingezeichnet sei, und klare Auflagen für den Fall seiner späteren Installation gab; eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung lag daher nicht vor. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- wurden den unterliegenden Beschwerdeführern auferlegt, und sie haben die Beschwerdegegner mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass die bloße Möglichkeit einer späteren Umnutzung eines Gebäudes nicht die Anwendung strengerer Brandschutzvorschriften auslöst, solange kein entsprechendes Baugesuch vorliegt, und weil es die Bedeutung der konkreten, nachweisbaren Notwendigkeit zusätzlicher Vorsorgemassnahmen bei Lärmschutzfragen unterstreicht.
Regeste
Baubewilligung | Raumplanung und öffentliches Baurecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.