Gesetzesartikel
Art. 78 BPV – Ausrichtung von Entschädigungen
1 Entscheid, in dem Art. 78 BPV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.