Gesetzesartikel
Art. 2 BÜPF – Persönlicher Geltungsbereich
1 Entscheid, in dem Art. 2 BÜPF eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.