Gesetzesartikel
Art. 20 VStG – Bei Kapitalerträgen
1 Entscheid, in dem Art. 20 VStG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.