Gesetzesartikel
Art. 21 VStG – Allgemeine Voraussetzungen des Anspruchs
4 Entscheide, in denen Art. 21 VStG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Gesellschaft erbringt geldwerte Leistungen durch nicht verbuchte Bareinnahmen und Automateneinnahmen: Verrechnungssteuerpflicht bleibt trotz strafloser Selbstanzeige bestehen (Art. 1 Abs. 1 VStG)
- Dänisches Kreditinstitut erwirbt Bundesanleihen mit Cross-Currency-Swaps: Nutzungsberechtigung bejaht, Abkommensmissbrauch muss durch Vorinstanz geprüft werden (Art. 11 Abs. 1 DBA CH-DK)
- Aktiengesellschaft beantragt Meldeverfahren für Dividende nach Verkauf an inländische Holding: Verweigerung wegen Zweifeln an Rückerstattungsberechtigung und Anzeichen einer Steuerumgehung (Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG)
- Dänische Bank verliert Rückerstattung der Verrechnungssteuer wegen fehlender effektiver Nutzungsberechtigung bei Total Return Swaps (Art. 10 Abs. 1 DBA-DK)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.