Gesetzesartikel
Art. 26a VStV – Meldung statt Steuerentrichtung für Di- videnden im Konzernverhältnis
1 Entscheid, in dem Art. 26a VStV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.