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Justizze. Art. 15 USG

Bundesgericht

Anwohner klagen gegen Lärm des Sportplatzes Langacker: Bundesgericht bestätigt lärmrechtliche Qualifikation als wesentlich geänderte bestehende Anlage und verneint erhebliche Störung trotz Richtwertüberschreitungen (Art. 15 USG)

Datum
05.10.2018
Geschäftsnummer
1C_252/2017
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 86 BGG Art. 91 BGG Art. 95 BGG Art. 99 BGG Art. 5 BV Art. 68 BV Art. 7 LSV Art. 8 LSV Art. 10 LSV Art. 15 LSV Art. 40 LSV Art. 11 USG Art. 15 USG Art. 19 USG Art. 23 USG Art. 25 USG Art. 52 VRG/ZH

Zusammenfassung

Zwei Anwohner des Sportplatzes Langacker in Herrliberg erhoben eine Immissionsklage wegen Lärm- und Lichtimmissionen. Die Baukommission der Gemeinde Herrliberg ordnete daraufhin ein Benützungsreglement mit zeitlichen Einschränkungen des Spielbetriebs an, ohne jedoch die strengeren Planungswerte für Neuanlagen einzufordern. Das kantonale Verwaltungsgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab. Die Anwohner rekurrierten ans Bundesgericht und beantragten die Aufhebung des Entscheids sowie die Verpflichtung der kantonalen Behörden, die Grenzwerte für Neuanlagen einzuhalten. Streitig war insbesondere, ob der Sportplatz als Neuanlage oder als wesentlich geänderte bestehende Anlage zu qualifizieren sei, ob die angeordneten Massnahmen ausreichend seien und ob die Baukommission berechtigt war, von der Einhaltung der Planungswerte abzusehen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den kantonalen Entscheid. Es stellte fest, dass der Sportplatz Langacker als wesentlich geänderte bestehende Anlage i.S.v. Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV zu qualifizieren ist, weil er bereits vor 1985 als vollständig ausgestattete Einrichtung mit Fussballplatz und Trainingsplatz bestand und regelmässig Meisterschaftsspiele sowie das jährliche Grümpelturnier stattfanden. Damit gelten die Immissionsgrenzwerte, nicht die strengeren Planungswerte für Neuanlagen. Die Baukommission hatte im Rahmen ihres Ermessens nach Art. 15 USG und Art. 40 Abs. 3 LSV eine Interessenabwägung vorgenommen und gezielte Massnahmen zur Lärmminderung angeordnet, darunter eine Spielpause am Sonntag, das Verbot von Schiedsrichterpfiffen und die Aufhebung eines Zuschauerbereichs. Nach Umsetzung dieser Massnahmen treten Richtwertüberschreitungen am Abend nur noch bei acht direkt angrenzenden Bauten auf, bei fünf davon nur marginal. Messungen während des Betriebs lagen zudem etwa 5 dB(A) unter den modellierten Werten; bei Bezug auf diese Messwerte wären sämtliche Richtwerte eingehalten. Für das jährliche Grümpelturnier als seltene sportliche Veranstaltung gilt ein um 5 dB(A) höherer Richtwert; da es nur ein Wochenende pro Jahr dauert, ist eine leichte Überschreitung noch als nicht erheblich störend zu beurteilen. Das öffentliche Interesse am Breitensport ist verfassungsrechtlich anerkannt (Art. 68 Abs. 1 BV), und der Fussballclub Herrliberg nimmt eine wichtige Rolle im Dorfleben ein. Die Baukommission durfte daher im Rahmen ihres Ermessensspielraums nach Art. 15 USG eine erhebliche Störung verneinen. Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- nach Art. 66 BGG; Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen nach Art. 68 BGG. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die Anwendung der Vollzugshilfen des BAFU zur Beurteilung von Sportlärm bestätigt und klärt, dass geringfügige Richtwertüberschreitungen bei Vorliegen von Ortsüblichkeit, Messdaten und öffentlichem Interesse nicht automatisch eine erhebliche Störung begründen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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