Gesetzesartikel
Art. 73 StPO – Geheimhaltungspflicht
3 Entscheide, in denen Art. 73 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- SBB kündigt Mitarbeiter fristlos wegen Fälschung von Dokumenten zugunsten eines Geschäftspartners: Kündigung gerechtfertigt, aber Verletzung des rechtlichen Gehörs führt zu Entschädigung (Art. 34b Abs. 1 Bst. a BPG)
- Beschuldigte legt gegen Kontensperre Beschwerde ein: Frist beginnt erst mit förmlicher Zustellung der Verfügung, nicht mit informellem Telefongespräch (Art. 384 lit. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO)
- Fahrer wird wegen Cannabis-Konsums kontrolliert: Blutentnahme durch Polizei ohne staatsanwaltliche Anordnung rechtswidrig, Mitteilung der Einstellungsverfügung an Strassenverkehrsamt und Polizei unzulässig (Art. 431 Abs. 1 StPO, Art. 73 Abs. 1 StPO, Art. 104 Abs. 1 SVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.