Grundeigentümerin erhält Enteignungsentschädigung für direkten Überflug durch Flugzeuge in 265 m Höhe: Überflugkorridor von 0.5° und bedrohliche Wirkung rechtfertigen Anspruch (Art. 16 EntG)
- Datum
- 07.02.2018
- Geschäftsnummer
- A-4516/2016
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 8 BV Art. 16 EntG Art. 18 EntG Art. 19 EntG Art. 19bis EntG Art. 76 EntG Art. 77 EntG Art. 78 EntG Art. 88 EntG Art. 36a LFG Art. 1 ZGB Art. 641 ZGB Art. 667 ZGB
Zusammenfassung
Die Flughafen Zürich AG erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen einen Schätzungsentscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission, mit dem Grundeigentümern aus Nürensdorf eine Enteignungsentschädigung für direkte Überflüge zugesprochen worden war. Streitig war insbesondere, ob die Liegenschaft der Beschwerdegegnerinnen bei einer Überflughöhe von 265 m und innerhalb eines 0.5°-Korridors tatsächlich direkt überflogen werde und ob die Vorinstanz den Zuschlag für nicht lärmbezogene Aspekte sowie die Verzinsung der Schallschutzkosten korrekt bemessen habe.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der Flughafen Zürich AG ab und bestätigte den Schätzungsentscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission. Es stellte fest, dass die Liegenschaft der Beschwerdegegnerinnen bei einer Überflughöhe von 265 m und innerhalb des 0.5°-Überflugkorridors regelmäßig direkt überflogen werde. Die Vorinstanz hatte diesen Korridor schlüssig hergeleitet und auf die langjährige Rechtsprechung Bezug genommen; ein neuer 60 m-Korridor hätte zu einer sachwidrigen Inkonsistenz geführt. Der Augenschein ergab, dass die Überflüge in Nürensdorf eine bedrohliche Wirkung entfalten, insbesondere wegen der hohen Dichte von bis zu 30 Landungen pro Stunde ab 21.00 Uhr, was die Grenze zur Bedrohlichkeit überschreite. Auch wenn physische Einwirkungen wie Kerosindämpfe oder Vibrationen fehlten, waren Randwirbelschleppen und Lichtimmissionen feststellbar, und die visuelle Präsenz der Flugzeuge war deutlich. Die Vorinstanz durfte daher den Entschädigungsanspruch wegen direkten Überflugs bejahen (Art. 16 EntG). Der Zuschlag für nicht lärmbezogene Aspekte von 2 % des Verkehrswerts ohne Fluglärm war im Rahmen des Schätzungsermessens vertretbar, da er primär auf die Bedrohlichkeit abstellte und auch bei der geringeren Überflughöhe gegenüber Kloten eine spürbare Wertminderung begründete (Art. 18 EntG, Art. 19 Bst. b EntG). Die Verzinsung der Schallschutzkosten war zulässig, weil die qualitativen Nutzungseinbussen infolge des direkten Überflugs bereits ab dem Stichtag 1. Januar 2002 eingetreten waren und die Verzinsungspflicht enteignungsrechtlicher Natur ist (Art. 76 Abs. 5 EntG). Die Flughafen Zürich AG hat die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.- sowie eine Parteientschädigung von Fr. 10'513.40 zu tragen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die Rechtsprechung zum direkten Überflug bei mittleren Höhen zwischen 125 m und 350 m konkretisiert und bestätigt, dass die Bedrohlichkeit nicht linear zur Höhe abnimmt, sondern von der Gesamtwirkung abhängt.
Regeste
Enteignung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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