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Justizze. Art. 667 ZGB

Bundesverwaltungsgericht

Grundeigentümer in Nürensdorf erhält Entschädigung für direkten Überflug durch Flugzeuge in 265 m Höhe: Enteignungsentschädigung wegen Eindringen in den Luftraum nach Art. 667 Abs. 1 ZGB bejaht

Datum
07.02.2018
Geschäftsnummer
A-4510/2016
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 76 EntG Art. 77 EntG Art. 78 EntG Art. 88 EntG Art. 36a LFG Art. 37 VwVG Art. 49 VwVG Art. 52 VwVG Art. 1 ZGB Art. 641 ZGB Art. 667 ZGB

Zusammenfassung

Die Flughafen Zürich AG erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen einen Schätzungsentscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission, mit dem einem Grundeigentümer in Nürensdorf eine Entschädigung für direkten Überflug durch Flugzeuge zugesprochen worden war. Die Enteignerin rügte insbesondere, das Begehren sei verjährt, ein direkter Überflug bei einer Höhe von 265 m sei nicht gegeben, der Zuschlag für nicht lärmbezogene Aspekte von 3 % sei zu hoch und die Verzinsung der Schallschutzkosten sei rechtswidrig. Der Enteignete beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der Flughafen Zürich AG vollumfänglich ab. Zur Verjährung stellte es fest, dass der Enteignete bereits unmittelbar nach Einführung der Ostanflüge im Oktober 2001 sein Entschädigungsbegehren gestellt hatte und dass das Bundesgericht in einem früheren Rückweisungsentscheid (BGE 136 II 165) klargestellt hatte, dass die Begründung innerhalb des Streitgegenstands jederzeit ergänzt werden darf; die Verjährungseinrede war daher unbegründet (Art. 76 Abs. 1 und 5 EntG). Zum direkten Überflug führte das Gericht Augenscheine in Nürensdorf, Kloten und Gockhausen durch und stellte fest, dass bei der Überflughöhe von 265 m in Nürensdorf trotz fehlender physischer Einwirkungen wie Vibrationen oder Kerosindämpfe eine bedrohliche Wirkung entsteht, weil die Mittelstreckenflugzeuge mit Flügelspannweiten bis 35 m ab 21.00 Uhr bis zu 30 Mal pro Stunde über die Liegenschaft fliegen und ihre Silhouetten visuell deutlich sichtbar sind; dies führt zu einem Eindringen in den dem Grundeigentum zuzurechnenden Luftraum nach Art. 667 Abs. 1 ZGB, was einen Anspruch auf Enteignungsentschädigung begründet (Art. 641 Abs. 2 und Art. 667 Abs. 1 ZGB). Der Zuschlag für nicht lärmbezogene Aspekte von 3 % des Verkehrswerts ohne Fluglärm wurde als im Rahmen des Schätzungsermessens der Vorinstanz liegend bestätigt, da die Vorinstanz auf die Bedrohlichkeit des Überflugs abstellte und diese bei der empfindlichen Wohnnutzung und dem geringen seitlichen Abstand von nur 22 m zur Pistenachse plausibel bewertete (Art. 76 Abs. 5 EntG). Auch die Verzinsung der Schallschutzkosten bis zum Zeitpunkt ihrer effektiven Leistung wurde als zulässig beurteilt, da die Verzinsungspflicht nach Art. 76 Abs. 5 EntG enteignungsrechtlicher Natur ist und den Schaden ersetzen soll, den der Enteignete dadurch erleidet, dass er die Liegenschaft in qualitativer Hinsicht nur noch eingeschränkt nutzen kann. Die Enteignerin hat die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.- zu tragen und dem Enteigneten eine Parteientschädigung von Fr. 12'932.65 zu leisten. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es erstmals die Grenzhöhe von 265 m für den direkten Überflug konkret bestätigt und dabei die Gesamtwirkung der Überflüge – insbesondere die hohe Regelmässigkeit abends – als entscheidend hervorhebt, statt sich allein auf physische Einwirkungen zu stützen.

Regeste

Enteignung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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