Gesetzesartikel
Art. 70c VStG – Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. September 2016
2 Entscheide, in denen Art. 70c VStG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Gesellschaft erbringt geldwerte Leistungen durch nicht verbuchte Bareinnahmen und Automateneinnahmen: Verrechnungssteuerpflicht bleibt trotz strafloser Selbstanzeige bestehen (Art. 1 Abs. 1 VStG)
- Steuerpflichtige verlangt Vergütungszinsen auf zu Unrecht nacherhobene Einfuhrsteuer und Verzugszinsen: Kein Rückerstattungsanspruch bei Vorsteuerabzug, daher auch kein Vergütungszins (Art. 59 Abs. 2 MWSTG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.