Gesetzesartikel
Art. 23 VStG – Natürliche Personen: Verwirkung
2 Entscheide, in denen Art. 23 VStG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Gesellschaft erbringt geldwerte Leistungen durch nicht verbuchte Bareinnahmen und Automateneinnahmen: Verrechnungssteuerpflicht bleibt trotz strafloser Selbstanzeige bestehen (Art. 1 Abs. 1 VStG)
- Pauschale Steueranrechnung trotz Selbstanzeige: Keine Verwirkung durch Nachdeklaration, Frist von drei Jahren eingehalten (Art. 14 Abs. 2 PStAV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.