Gesetzesartikel
Art. 70d VStG – Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2018
1 Entscheid, in dem Art. 70d VStG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.