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Justizze. Art. 7 BGÖ

Bundesgericht

Bundeshausredaktor verlangt Amtshilfestatistik nach Ländern: Zugang verweigert wegen aussenpolitischer Risiken (Art. 7 Abs. 1 lit. d BGÖ)

BGE / ATF / DTF
BGE 142 II 313 · ATF 142 II 313 · DTF 142 II 313
Datum
18.05.2016
Geschäftsnummer
1C_296/2015
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 1 BGÖ Art. 2 BGÖ Art. 3 BGÖ Art. 4 BGÖ Art. 5 BGÖ Art. 6 BGÖ Art. 7 BGÖ Art. 8 BGÖ Art. 10 BGÖ Art. 11 BGÖ Art. 16 BGÖ

Zusammenfassung

Ein Bundeshausredaktor beantragte bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung Einsicht in eine Statistik über die Anzahl steuerrechtlicher Amtshilfegesuche, aufgeschlüsselt nach den gesuchstellenden Staaten. Die Steuerverwaltung lehnte dies mit Hinweis auf mögliche Beeinträchtigungen der aussenpolitischen Interessen ab. Der Redaktor erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, das diese abwies. Dagegen legte er Beschwerde an das Bundesgericht. Streitig war insbesondere, ob die Veröffentlichung der nach Ländern aufgegliederten Statistik die aussenpolitischen Interessen oder internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigen könnte und ob die Behörden verpflichtet seien, vor einer Veröffentlichung die Zustimmung der betroffenen Staaten einzuholen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Beschwerdebegründung erfüllte im ersten Teil nicht die gesetzlichen Anforderungen des Art. 42 Abs. 2 BGG, da sie sich lediglich appellatorisch mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzte, ohne konkrete Rechtsverletzungen darzulegen. Neue Tatsachen und Beweismittel waren nach Art. 99 BGG nicht zulässig, weil kein Zusammenhang mit dem Entscheid der Vorinstanz bestand. Die Sachverhaltsfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts waren für das Bundesgericht verbindlich, weil der Beschwerdeführer nicht behauptete, sie seien offensichtlich unrichtig. Der Ausschlussgrund des Art. 7 Abs. 1 lit. d BGÖ war gegeben, weil die Veröffentlichung der nach Ländern aufgegliederten Amtshilfestatistik die aussenpolitischen Interessen oder internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigen konnte; die Steuerverwaltung hatte dies plausibel dargelegt, etwa mit Verweis auf die OECD-Usancen und die laufende Länderüberprüfung durch die OECD. Das Bundesgericht nahm dabei eine Zurückhaltung bei der gerichtlichen Kontrolle vor, weil der Entscheid eine bedeutende aussenpolitische Komponente aufwies und die Exekutive einen sachgerechten Beurteilungsspielraum nutzte. Eine Verpflichtung der Schweizer Behörden, vor einer Veröffentlichung die Zustimmung der betroffenen Staaten einzuholen, bestand nicht; es oblag vielmehr dem Beschwerdeführer, diese Anfragen selbst zu stellen. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei ein öffentliches Interesse an der Fragestellung berücksichtigt wurde. Dieses Urteil prägt die Grenzen des Öffentlichkeitsprinzips bei sensiblen aussenpolitischen Themen und klärt, dass die Behörden nicht zur Durchführung journalistischer Recherchen verpflichtet sind.

Regeste

Art. 5 Abs. 2, Art. 17 und Art. 180 Abs. 2 BV, Art. 3, 4, 5, 6 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 lit. d BGÖ; Zugang zu Informationen der Eidgenössischen Steuerverwaltung gestützt auf das Prinzip der Öffentlichkeit der Verwaltung. Gemäss dem Öffentlichkeitsgesetz des Bundes besteht ein subjektiver Anspruch auf Zugang zu den amtlichen Dokumenten von Verwaltungseinheiten des Bundes unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen. Das Verhältnis des Transparenzgebots zu besonderen Vertraulichkeitsregeln lässt sich nicht generell festlegen, sondern ist von Fall zu Fall zu ermitteln. Abzuwägen sind die sich gegenüberstehenden Interessen im Einzelfall (E. 3). Tragweite des Vorbehalts der aussenpolitischen Interessen und der internationalen Beziehungen der Schweiz bei Informationen über den Umfang der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (E. 4 und 5). Regeste Art. 5 al. 2, art. 17 et art. 180 al. 2 Cst., art. 3, 4, 5, 6 al. 1 ainsi qu'art. 7 al. 1 let. d LTrans; accès aux informations de l'administration fédérale des contributions fondé sur le principe de la transparence de l'administration. Selon la loi fédérale sur la transparence, il existe un droit subjectif à la consultation des documents officiels des unités administratives de la Confédération, sous réserve d'exceptions prévues par la loi. Le rapport entre l'obligation de transparence et les règles particulières de confidentialité ne peut pas être établi de façon générale, mais doit s'apprécier de cas en cas. Il faut opérer une pesée des intérêts opposés dans le cas d'espèce (consid. 3). Portée de la réserve des intérêts de politique extérieure et des relations internationales de la Suisse lors d'informations sur l'étendue de l'assistance administrative internationale en matière fiscale (consid. 4 et 5). Regesto Art. 5 cpv. 2, art. 17 e art. 180 cpv. 2 Cost., art. 3, 4, 5, 6 cpv. 1 nonché art. 7 cpv. 1 lett. d LTras; accesso a informazioni dell'amministrazione federale delle contribuzioni sulla base del principio di trasparenza dell'amministrazione. Secondo la legge federale sulla trasparenza sussiste un diritto soggettivo all'accesso a documenti ufficiali di unità amministrative della Confederazione, riservate le eccezioni previste dalla legge. Il rapporto tra l'obbligo di trasparenza e le regole particolari sulla confidenzialità non può essere stabilito in maniera generale, ma di caso in caso. I contrapposti interessi devono essere ponderati nel singolo caso (consid. 3). Portata della riserva della compromissione degli interessi della politica estera o delle relazioni internazionali della Svizzera nell'ambito di informazioni sull'estensione dell'assistenza amministrativa internazionale in materia fiscale (consid. 4 e 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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