Gesetzesartikel
Art. 17a BPG – Arbeitszeit, Ferien und Urlaub
1 Entscheid, in dem Art. 17a BPG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.