Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 21 MWSTG

Bundesgericht

Vorsteuerabzug bei Immobilienlieferung verneint: Massgebend ist Grundbucheintrag vor Eintragung in Register der Inlandsteuerpflichtigen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 MWSTG)

Datum
27.08.2026
Geschäftsnummer
9C_680/2025
Abteilung
III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 3 MWSTG Art. 21 MWSTG Art. 656 ZGB Art. 971 ZGB

Zusammenfassung

Eine Bauherrin verkaufte ein bebautes Grundstück samt schlüsselfertiger Überbauung an eine Käuferin und vereinbarte im Kaufvertrag vom 29. Oktober 2015 eine teilweise Option zur Mehrwertsteuerbesteuerung. Die Bauarbeiten hatten bereits vor Vertragsschluss begonnen. Die Bauherrin beantragte erst am 1. November 2016 die rückwirkende Eintragung in das Register der Inlandsteuerpflichtigen per 1. Januar 2015, was die Eidgenössische Steuerverwaltung ablehnte und stattdessen eine Eintragung per 1. Januar 2016 verfügte. Der Kaufvertrag wurde am 24. November 2015 ins Grundbuch eingetragen. Später forderte die Bauherrin den Vorsteuerabzug für Leistungen der Totalunternehmerin sowie eine Einlageentsteuerung für die Steuerperioden 2016 bis 2018. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verweigerte den Abzug, da die Lieferung als steuerausgenommen gelte und die Bauherrin zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs noch nicht steuerpflichtig gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Die Bauherrin gelangt mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht und beantragt unter anderem die rückwirkende Eintragung ins Register sowie die Erstattung der Vorsteuern.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Die Anträge betreffend die Steuerperiode 2015 sind unzulässig, da sie ausserhalb des Streitgegenstands liegen, welcher nur die Steuerperioden 2016 bis 2018 umfasst.

In der Sache selbst verneint das Gericht den Anspruch auf Vorsteuerabzug und Einlageentsteuerung. Für die Bestimmung des Leistungszeitpunkts bei der Lieferung von unbeweglichem Vermögen ist massgebend, wann die Befähigung verschafft wird, im eigenen Namen über den Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen gemäss Art. 3 lit. d Ziff. 1 MWSTG. Das Gericht stellt dabei auf das Verfügungsgeschäft, also den Grundbucheintrag, ab und nicht auf den Abschluss des Kaufvertrags oder den vertraglichen Besitzantritt. Dies ergibt sich aus Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 MWSTG, der ausdrücklich auf die Übertragung dinglicher Rechte abstellt, sowie aus den zivilrechtlichen Bestimmungen zum Grundeigentumserwerb nach Art. 656 ZGB in Verbindung mit Art. 971 Abs. 1 ZGB. Der Grundbucheintrag hat konstitutive Wirkung für den Eigentumsübergang und gewährleistet die Rechtssicherheit gegenüber Dritten, einschliesslich der Steuerverwaltung.

Im vorliegenden Fall erfolgte der Grundbucheintrag am 24. November 2015. Zu diesem Zeitpunkt war die Bauherrin noch nicht im Register der Inlandsteuerpflichtigen eingetragen; ihre Eintragung wirkte erst ab dem 1. Januar 2016. Da die Lieferung somit in der Steuerperiode 2015 stattfand, während die Bauherrin noch nicht subjektiv steuerpflichtig war, besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug oder Einlageentsteuerung für die fraglichen Perioden. Die Beschwerde ist daher unbegründet. Die Verfahrenskosten von Fr. 9'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide