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Justizze. Art. 23 BVG

Bundesgericht

Invalidenrente BVG verneint: Arbeitsunfähigkeit nach Raubüberfall vor Vorsorgeeintritt ohne nachhaltige Unterbrechung (Art. 23 lit. a BVG)

Datum
05.07.2023
Geschäftsnummer
9C_92/2023
Abteilung
III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 23 BVG

Zusammenfassung

Eine 1965 geborene Frau wurde 2009 Opfer eines Raubüberfalls in ihrem selbstständig betriebenen Tankstellenbistro und daraufhin arbeitsunfähig geschrieben. Ab August 2010 war sie stundenweise angestellt und bei einer Vorsorgestiftung berufsvorsorgeversichert, bis ihr Arbeitgeber im März 2011 keine Beschäftigung mehr anbieten konnte. Die Invalidenversicherung sprach ihr ab Oktober 2012 eine ganze Rente zu, während die Vorsorgestiftung den Rentenanspruch ablehnte, da die Arbeitsunfähigkeit bereits vor Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung bestanden habe. Das kantonale Verwaltungsgericht wies die Klage auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ab und bestätigt die Ablehnung des Anspruchs auf eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge.

Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt des Raubüberfalls im Jahr 2009 noch nicht bei der Vorsorgestiftung versichert; die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit trat somit vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses ein. Zwar nahm sie ab August 2010 eine Erwerbstätigkeit mit rechnerisch durchschnittlich 95 % Pensum auf, doch fehlte es an einer nachhaltigen beruflichen Wiedereingliederung. Der sehr hohe Arbeitseinsatz von über 300 Stunden allein im Oktober 2010 erfolgte ohne ärztlichen Rat und führte nicht zu einer dauerhaften Stabilisierung, sondern endete bereits im Frühjahr 2011 mit der Kündigung aufgrund mangelnder Flexibilität und Ängsten. Zudem arbeitete die Versicherte nicht während mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten zu mindestens 80 %, weshalb der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der vorversicherungszeitlichen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität gemäss Art. 23 lit. a BVG nicht unterbrochen wurde. Die Vorinstanz durfte bei Fehlen echtzeitlicher ärztlicher Bescheinigungen für den streitigen Zeitraum eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände vornehmen, ohne Bundesrecht zu verletzen.

Der Beschwerdeführerin werden die Gerichtskosten von Fr. 800.- auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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