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Justizze. Art. 23 BVG

Bundesgericht

Berufliche Vorsorge: Unterbrechung des zeitlichen Konnexes durch rentenausschliessendes Einkommen trotz Depression, Zuständigkeit der Pensionskasse bestätigt (Art. 23 lit. a BVG)

Datum
23.02.2023
Geschäftsnummer
9C_500/2022
Abteilung
III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 23 BVG

Zusammenfassung

Die Personalfürsorgestiftung der A.________ GmbH wehrt sich gegen die Verurteilung zur Rückerstattung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge an die Pensionskasse B.________. Der versicherte Arbeitnehmer C.________ litt seit März 2008 an einer Depression mit Zwangserkrankung und war nach Ende seiner Anstellung bei der Gesellschaft E.________ im Juni 2009 zunächst arbeitsfähig. Ab September 2009 arbeitete er als Kundenberater bei der A.________ GmbH, wo er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielte und über mehrere Monate hinweg an mehr als 80 % der Arbeitstage präsent war. Die IV-Stelle sprach ihm erst ab September 2015 wieder eine Rente zu. Streitig ist, ob die Anstellung bei der A.________ GmbH den zeitlichen Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität unterbrach und somit die Personalfürsorgestiftung leistungspflichtig wurde.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Personalfürsorgestiftung der A.________ GmbH ab und bestätigt deren Leistungspflicht für die Invalidenrente des Versicherten C.________.

Die Vorinstanz stellte fest, dass der Versicherte ab dem 1. September 2009 bei der A.________ GmbH während mehrerer Monate mit einer Arbeitsfähigkeit von über 80 % tätig war und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen erzielte. Aus damaliger Sicht erschien eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich. Das kantonale Gericht begründete nachvollziehbar, dass aus dem gegenüber dem Vorgänger verminderten Umsatz nicht auf eine verminderte Leistungsfähigkeit geschlossen werden kann. Die Beschwerdeführerin vermochte keine konkreten Indizien für eine reduzierte Leistungsfähigkeit zwischen September 2009 und Mai 2010 darzutun und nannte auch keine Gründe, welche die Wahrscheinlichkeit einer dauerhaften Wiedereingliederung herabgesetzt hätten. Da der zeitliche Konnex durch diese Anstellung unterbrochen wurde und in den folgenden Arbeitsverhältnissen nicht wiederhergestellt wurde, ist die Personalfürsorgestiftung als zuständige Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 23 lit. a BVG leistungspflichtig.

Gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG werden der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 6'000.- auferlegt. Von einer Parteientschädigung wird abgesehen, da die Beschwerde ohne Schriftenwechsel erledigt wurde und dem Versicherten kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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