Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 23 BVG

Bundesgericht

Berufsvorsorge-Leistung wegen Demenz verneint: Kein sachlicher Konnex zu früherer Depression beim Austritt (Art. 23 lit. a BVG)

Datum
25.08.2022
Geschäftsnummer
9C 2/2022
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 23 BVG

Zusammenfassung

Ein 1958 geborener Trägermonteur war bis November 2007 bei einer Pensionskasse versichert und erlitt 2004 einen Verkehrsunfall in Kroatien. Nach Auswanderung erhielt er ab 2010 eine IV-Rente, die später auf eine 2012 diagnostizierte mittelgradige Demenz gestützt wurde. Die Pensionskasse lehnte Leistungen ab, da der zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungszeit und der späteren Invalidität fehle. Das Sozialversicherungsgericht wies die Klage ab.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Verneinung des Anspruchs auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge.

Der entscheidende Grund liegt im fehlenden sachlichen Konnex gemäss Art. 23 lit. a BVG. Zwar bestand während der Versicherungszeit bis Ende 2007 allenfalls ein depressives Geschehen, doch beruhte die schliesslich anerkannte Invalidität auf einer Demenz, die erst Jahre nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses diagnostiziert wurde. Die Gutachter des Klinikums D. hatten im März 2007 explizit Hinweise auf ein beginnendes demenzielles Syndrom verneint und deutliche Anzeichen einer Aggravation festgestellt. Auch der Bericht von Dr. med. E. vom September 2013 stützte die Diagnose einer Demenz für den Zeitraum vor Oktober 2012 nicht. Da die Gesundheitsschäden unterschiedlicher Natur waren, fehlt die erforderliche Identität zwischen der früheren Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität.

Zudem stellte das Gericht fest, dass bis Ende 2007 keine im Sinne von Art. 23 lit. a BVG rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit eingetreten war. Der Beschwerdeführer hatte die IV-Verfügung vom November 2007, welche keine einschränkenden Beeinträchtigungen feststellte, nicht angefochten. Die Frage nach einem zeitlichen Konnex wurde daher als obsolet betrachtet. Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung bezüglich eines angeblichen Invaliditätsgrades von 19 % war unbegründet, da sich Arbeitsunfähigkeit und Invalidität begrifflich nicht decken und aus der Verfügung keine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen hervorging.

Gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG werden dem unterliegenden Beschwerdeführer Gerichtskosten von Fr. 800.- auferlegt. Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht gemäss Art. 68 Abs. 3 BGG nicht.

Regeste

Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide