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Justizze. Art. 109 BGG

Bundesgericht

Invalidenrente wird wegen gesunkener Invalidität von 50 % auf 20 % aufgehoben: Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG rechtmäßig, SMAB-Gutachten beweiskräftig (Art. 17 Abs. 1 ATSG)

Datum
12.07.2017
Geschäftsnummer
9C_77/2017
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 109 BGG

Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin bezog seit Februar 1999 eine halbe Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent. Im Jahr 2011 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und stellte nach Abklärungen fest, dass sich der Invaliditätsgrad auf 20 Prozent verringert hatte; daraufhin hob sie die Rente per Ende Juli 2016 auf. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau, das diese mit Entscheid vom 1. Dezember 2016 abwies. Gegen diesen Entscheid legte sie Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein und beantragte die Wiedereinführung der halben Rente oder zumindest eine Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung. Streitpunkt war insbesondere die Beweiskraft des bidisziplinären SMAB-Gutachtens vom 15. Juni 2015, das einen verbesserten Gesundheitszustand und eine Arbeitsfähigkeit von 80 Prozent feststellte.

Das Bundesgericht verwirft die Beschwerde und bestätigt die Aufhebung der Invalidenrente. Es stellt fest, dass die IV-Stelle gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG rechtmässig ein Revisionsverfahren eingeleitet und den Invaliditätsgrad von ursprünglich 50 Prozent auf 20 Prozent herabgesetzt hat, worauf die Rente per Ende Juli 2016 aufgehoben wurde. Die Vorinstanz stützte ihre Entscheidung auf das bidisziplinäre SMAB-Gutachten vom 15. Juni 2015, das einen verbesserten Gesundheitszustand und eine Arbeitsfähigkeit von 80 Prozent für leidensangepasste Tätigkeiten feststellte. Die Beschwerdeführerin rügte ausschliesslich die psychiatrische Beweiskraft des Gutachtens, machte aber keine substantiierte Rüge gegen die Beurteilung des panvertebralen Schmerzsyndroms als im Wesentlichen organischer Genese – eine Feststellung, die nicht offensichtlich unrichtig ist. Das SMAB-Gutachten berücksichtigte ausdrücklich die soziale und berufliche Situation der Beschwerdeführerin, darunter ihre Schwierigkeiten bei verschiedenen Arbeitsstellen, die lediglich alle drei Wochen stattfindende psychotherapeutische Behandlung, ihre schwierige finanzielle Lage bei Bezug von Ergänzungsleistungen sowie ihre guten sozialen Kontakte. Zudem lässt die seit längerem fehlende intensive medizinische Behandlung Rückschlüsse auf einen geringeren Leidensdruck zu. Die Beschwerdeführerin begnügte sich weitgehend damit, die medizinischen Unterlagen abweichend von der Vorinstanz zu würdigen und andere Schlüsse zu ziehen, was nach ständiger Rechtsprechung nicht genügt, um eine Rechtsverletzung geltend zu machen. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz beruht daher weder auf einer Rechtsverletzung noch ist sie offensichtlich unrichtig; sie bleibt für das Bundesgericht verbindlich. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Prüfungsmaßstäbe für die Offensichtlichkeit einer Sachverhaltsfeststellung im Invalidenversicherungsrecht bekräftigt und klarmacht, dass eine bloße abweichende medizinische Einschätzung ohne substantiierte Rechtsrüge nicht ausreicht, um die Beweiskraft eines fachlich fundierten Gutachtens zu erschüttern.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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