IV-Stelle beantragt reformatio in peius gegen halbe Invalidenrente wegen rezidivierender depressiver Störung: Bundesgericht bestätigt Rentenzusprechung nach Indikatorenprüfung (Art. 6 ATSG)
- Datum
- 08.05.2018
- Geschäftsnummer
- 9C 61/2018
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 6 ATSG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 28 IVG Art. 88a IVV
Zusammenfassung
Die IV-Stelle des Kantons Zürich erhob Beschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, mit dem die IV-Stelle verpflichtet worden war, dem Versicherten A.________ eine halbe Invalidenrente ab Februar 2013, eine ganze Rente ab April 2014 und wiederum eine halbe Rente ab April 2015 zuzusprechen. Die IV-Stelle beantragte, den Entscheid aufzuheben und die Verfügungen dahingehend abzuändern, dass kein Rentenanspruch bestehe. Streitig war insbesondere, ob die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung mit totaler Antriebshemmung, regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, sozialem Rückzug und erfolglosen Bewerbungsbemühungen die Voraussetzungen für eine Invalidenrente erfüllt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der IV-Stelle ab und bestätigte den Rentenanspruch. Es stellte fest, dass die vorinstanzlichen Feststellungen zur Diagnose, zum Krankheitsverlauf und zur Arbeitsfähigkeit – insbesondere zur totalen Antriebshemmung, zur anhaltenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, zum sozialen Rückzug, zu den finanziellen Problemen und zu den erfolglosen Bewerbungsbemühungen – nicht offensichtlich unrichtig seien und nicht auf einer Rechtsverletzung beruhten; sie blieben daher verbindlich. Auf dieser Grundlage und unter Anwendung der systematischen Indikatorenprüfung für psychische Erkrankungen nach der Rechtsprechung (BGE 141 V 281, BGE 143 V 409/418) ergab sich klar die Krankheitswertigkeit der rezidivierenden depressiven Störung im Sinne von Artikel 6 ATSG. Die vorinstanzliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Februar 2013, 0 % ab Januar 2014 und 66 % ab Januar 2015 – unter Berücksichtigung von Artikel 28 Abs. 1 lit. b IVG (Wartejahr) und Artikel 88a IVV (Anpassung der Arbeitsfähigkeit) – stand somit im Einklang mit Bundesrecht. Die Beschwerde war daher unbegründet.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.– gemäss Artikel 66 Abs. 1 BGG. Ein Anspruch des Beschwerdegegners auf Parteientschädigung wurde verneint, weil ihm dadurch keine Kosten erwachsen seien und dies auch nicht geltend gemacht worden sei (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Bindung des Bundesgerichts an die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen bei medizinischen Beurteilungen und die entscheidende Rolle der systematischen Indikatorenprüfung bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei depressiven Störungen im Invalidenversicherungsrecht.
Regeste
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Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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