Justizze.

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Justizze. Art. 18 DBG

Bundesgericht

Gewinn aus Teilverkauf historischem Grundstückensemble bei 100% Fremdfinanzierung als selbständige Erwerbstätigkeit steuerbar (Art. 18 Abs. 2 DBG)

Datum
20.08.2024
Geschäftsnummer
9C 541/2023
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 16 DBG Art. 18 DBG

Zusammenfassung

Ein Ehepaar verkaufte im Jahr 2019 drei Grundstücke aus einem historischen Ensemble in Uetikon am See, das es 2003 erworben hatte. Das kantonale Steueramt Zürich qualifizierte den Veräusserungsgewinn nicht als privaten Kapitalgewinn, sondern als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund gewerbsmässigen Liegenschaftshandels. Die Steuerpflichtigen erhoben Einsprache und gelangten erfolglos an die kantonalen Rekursinstanzen. Sie machten vor Bundesgericht geltend, es liege kein systematisches oder planmässiges Handeln vor und der Gewinn sei als privater Kapitalgewinn zu besteuern.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Qualifikation des Gewinns als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss Art. 18 Abs. 2 DBG.

Entscheidend war primär der Fremdfinanzierungsgrad von 100 % zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstückensembles im Jahr 2003. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführer damals über keine liquiden Mittel verfügten und eine Nettoschuld aufwiesen, weshalb der Kauf ausschliesslich fremdfinanziert wurde. Eine vollständige Fremdfinanzierung deutet praxisgemäss auf eine Gewinnerzielungsabsicht und ein erhöhtes Risiko hin, was die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung überschreitet. Die Rügen der Beschwerdeführer gegen diese Tatsachenfeststellung genügten nicht, um sie als offensichtlich unrichtig zu qualifizieren.

Zusätzlich wertete das Gericht den offenkundigen Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit des Ehemannes und dem Erwerb der Liegenschaften von der B.________ AG als gewichtiges Indiz für gewerbsmässigen Handel. Auch die Einwendungen bezüglich fehlender Systematik oder Berufsnähe vermochten die umfassende Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu erschüttern. Da äusserer Verkaufsdruck das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht ausschliesst, waren die Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 2 DBG erfüllt, während die Ausnahme für private Kapitalgewinne nach Art. 16 Abs. 3 DBG nicht zur Anwendung kam.

Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.- wurden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

Regeste

Direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2019 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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