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Justizze. Art. 17 ATSG

Bundesgericht

Invalidenrente wird aufgehoben, weil sich Beschwerdesymptomatik seit 2004 erheblich verbessert hat: Rentenrevision nach Art. 17 ATSG zulässig, maßgeblicher Vergleichszeitpunkt ist die erste Rente vom 6. August 2004

Datum
25.03.2024
Geschäftsnummer
9C 471/2023
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 17 ATSG Art. 95 BGG Art. 97 BGG

Zusammenfassung

Der Versicherte beantragte die Aufhebung eines Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, mit dem dessen Beschwerde gegen eine Verfügung der IV-Stelle Schwyz abgewiesen worden war. Diese Verfügung hatte die ganze Invalidenrente des Versicherten mit Wirkung auf Ende November 2022 aufgehoben. Streitig war, ob die IV-Stelle die Revision der Rente rechtmäßig vorgenommen hatte, insbesondere ob der richtige Zeitpunkt für den Vergleich der gesundheitlichen Verhältnisse herangezogen worden war und ob sich tatsächlich eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben hatte. Der Versicherte machte geltend, die medizinische Befundlage sei seit 2004 unverändert und die für die Revision herangezogene Begutachtung sei fehlerhaft.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass für den Versicherten, der 1966 geboren ist und dessen Rentenanspruch vor Inkrafttreten der revidierten IV-Gesetzgebung am 1. Januar 2022 entstanden war, das bis 31. Dezember 2021 geltende Recht anzuwenden ist. Damit ist Art. 17 ATSG in der alten Fassung massgeblich. Der maßgebliche Vergleichszeitpunkt für die Rentenrevision ist nicht die Verfügung vom 6. August 2010, da diese lediglich auf einer vorläufigen Weitergewährung ohne materielle Prüfung beruhte, sondern die Verfügung vom 6. August 2004, mit der ihm erstmals eine ganze Rente zugesprochen wurde. Die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass sich seit der zweiten Operation im Juli 2004 eine erhebliche Verbesserung der Beschwerdesymptomatik gezeigt habe, was – auch bei weitgehend unveränderter objektiver Befundlage – eine anspruchserhebliche Anpassung an das Leiden darstelle und damit einen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG begründe. Das MGSG-Gutachten vom 16. März 2020, das eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu 100 % attestiert, weise ausreichende Beweiskraft auf; die psychiatrische Begutachtung habe schlüssig keine somatoforme Störung diagnostiziert, und die abweichende Beurteilung durch die Eingliederungsfachleute beruhe auf einer stärkeren Gewichtung subjektiver Schmerzangaben. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei weder offensichtlich unrichtig noch auf einer Rechtsverletzung beruhend. Die Abweisung der Beschwerde erfolgte daher unter Anwendung von Art. 17 ATSG, Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.– gemäß Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung klärt die fortbestehende Geltung der alten Rechtslage für ältere Rentner und bestätigt die Relevanz einer symptomatischen Verbesserung – auch ohne objektive Befundänderung – für die Rentenrevision.

Regeste

Invalidenversicherung | Invalidenversicherung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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